Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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30. Ueber Strafen die unkenntlich zu machen oder aus dem 
Strafregister zu entfernen sind (Nr. 23, 27), wird keine Auskunft 
erteilt 
31. Die aus dem Strafregister zu erteilenden Auskünfte wer- 
den von dem Registerführer angefertigt und unterschrieben. 
Alle Berichtigungen, Unterstreichungen und Zusätze sind wört- 
lich und vollständig in die Auskunft aufzunehmen, insbesondere 
dann, wenn eine vermerkte Strafe gelöscht ist und die Fälle des 
§ 22, erster Halbsatz, vorliegen. Eintragungen über unkenntlich 
gemachte Strafen (Nr. 23, 27) gelten als nicht vorhanden?. 
32. Wenn über eine Strafe nach den §8§ 21 und 22 keine 
Auskunft zu erteilen ist, so ist der Registerauszug so zu fassen, als 
ob die Strafe nicht vorhanden wäre'). 
Auch den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind gelöschte 
Strafen und die in den §§ 21 und 22 erwähnten Strafen nicht 
mitzuteilen, wenn ausdrücklich nur um „beschränkte“ Auskunftser- 
teilung ersucht ist. 
Der Registerführer hat Strafnachrichten oder Straflisten, bei 
denen nach § 21 oder § 22 eine „beschränkte“ Auskunft in Frage 
kommen kann, in der oberen rechten Ecke durch ein deutliches b in 
roter Tinte ein für allemal zu kennzeichnen, sobald er eine derar- 
tige Strafnachricht oder Strafliste erstmalig in Bearbeitung nimmt. 
Das b ist wieder zu beseitigen, sobald die. Veraussetzungen des 
8 21 wegfallen, weil eine neue Strafnachricht über eine register— 
fähige Bestrafung oder eine Steckbriefnachricht eingeht. 
Der zehnjährige Zeitraum des § 21 ist zu berechnen von dem 
Tage der letzten gemäß § 2 im Register eingetragenen Verurteilung. 
Sind verschiedene Daten eingetragen, so gilt das dem Berurteilten 
günstigste Datum. 
*) Die Wusn dans also 3. B. vicht lauten: „Nr. 1 bis 3 gelöscht. r, 4 unkenntlich 
macht. Nr. die ungelöschte Strafe", sondern muß lauten 1 — folgt die 
gWegelöschte. Staafe- * lediglich gelöschie Strafen oder unkenntlich wenochte Eintragängen 
oder lediglich sol che Strafen vermerkt, über die gemäß § 21 Abs. 1 nur den Gerichten, den 
Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches, Verlangen den böheren Verwal- 
tungsbehörden Auskunft zu erteilen ist; so wird der Vor C durch das Wort „nicht“ aus- 
gefüllt, wofern nicht eine unbeschränkte K.#kung: Z kuckeen kann und — wird.
	        
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