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30. Ueber Strafen die unkenntlich zu machen oder aus dem
Strafregister zu entfernen sind (Nr. 23, 27), wird keine Auskunft
erteilt
31. Die aus dem Strafregister zu erteilenden Auskünfte wer-
den von dem Registerführer angefertigt und unterschrieben.
Alle Berichtigungen, Unterstreichungen und Zusätze sind wört-
lich und vollständig in die Auskunft aufzunehmen, insbesondere
dann, wenn eine vermerkte Strafe gelöscht ist und die Fälle des
§ 22, erster Halbsatz, vorliegen. Eintragungen über unkenntlich
gemachte Strafen (Nr. 23, 27) gelten als nicht vorhanden?.
32. Wenn über eine Strafe nach den §8§ 21 und 22 keine
Auskunft zu erteilen ist, so ist der Registerauszug so zu fassen, als
ob die Strafe nicht vorhanden wäre').
Auch den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind gelöschte
Strafen und die in den §§ 21 und 22 erwähnten Strafen nicht
mitzuteilen, wenn ausdrücklich nur um „beschränkte“ Auskunftser-
teilung ersucht ist.
Der Registerführer hat Strafnachrichten oder Straflisten, bei
denen nach § 21 oder § 22 eine „beschränkte“ Auskunft in Frage
kommen kann, in der oberen rechten Ecke durch ein deutliches b in
roter Tinte ein für allemal zu kennzeichnen, sobald er eine derar-
tige Strafnachricht oder Strafliste erstmalig in Bearbeitung nimmt.
Das b ist wieder zu beseitigen, sobald die. Veraussetzungen des
8 21 wegfallen, weil eine neue Strafnachricht über eine register—
fähige Bestrafung oder eine Steckbriefnachricht eingeht.
Der zehnjährige Zeitraum des § 21 ist zu berechnen von dem
Tage der letzten gemäß § 2 im Register eingetragenen Verurteilung.
Sind verschiedene Daten eingetragen, so gilt das dem Berurteilten
günstigste Datum.
*) Die Wusn dans also 3. B. vicht lauten: „Nr. 1 bis 3 gelöscht. r, 4 unkenntlich
macht. Nr. die ungelöschte Strafe", sondern muß lauten 1 — folgt die
gWegelöschte. Staafe- * lediglich gelöschie Strafen oder unkenntlich wenochte Eintragängen
oder lediglich sol che Strafen vermerkt, über die gemäß § 21 Abs. 1 nur den Gerichten, den
Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches, Verlangen den böheren Verwal-
tungsbehörden Auskunft zu erteilen ist; so wird der Vor C durch das Wort „nicht“ aus-
gefüllt, wofern nicht eine unbeschränkte K.#kung: Z kuckeen kann und — wird.