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Die Anwendung des 8 21 wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß bei Verurteilungen im Ausland auf eine Strafart erkannt ist,
die im Reichs-Strafgesetzbuche nicht vorgesehen ist. Solche fremd-
ländischen Strafarten sind derjenigen deutschen Strafart gleichzu-
stellen, welcher sie nach ihrer Stellung im fremden Strafensystem
am meisten entsprechen. Dabei sind im Sinne der Vorschrift des
§ 21 gleichzustellen:
Die Strafe der Zwangsarbeit (travaux forcés), die
von französischen, belgischen oder luremburgischen Gerich-
ten, ferner die Kettenstrafe (cadena) und schwere Gefäng
nisstrafe (prison mayot). die von spanischen Gerichten
ausgesprochen ist, der deutschen Zuchthausstrafe
die von italienischen oder norwegischen Gerichten
ausgesprochene Strafe der Einschließiung (detenzione und
hefte) der deutschen Festungshaft,
die von österreichischen Gerichten ausgesprochene Ker
kerstrafe, die von schweizerischen Gerichten ausgesprochene
Strafe des Arbeitshauses oder des Korrektionshauses und
die von italienischen Gerichten ausgesprochene Strafe der
reclusione, soweit diese Strafen ein Jahr nicht überstei-
gen, der deutschen Gefängnisstrafe.
In Zweifelsfällen hat der Registerführer die Entscheidung des
Staatsanwalts einzuholen (Nr. 9).
Fordert ein Amtsanwalt in einer Uebertretungssache die Vor-
strafen ein (Nr. 1 Abs. 8), ohne dabei ausdrücklich um die Mittei-
lung sämtlicher Vorstrafen zu ersuchen, so sind die Vorstrafen we-
gen Verbrechen und Vergehen nur nach ihrer Gesamtzahl mitzu-
teilen.
33. Ermittelungen des Registerführers darüber, ob die in dem
Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte geboren
ist, sind bis auf weiteres nicht erforderlich.
Ergibt sich aus dem Register, daß in einem Ersuchen die per-
sönlichen Verhältnisse unvollständig wiedergegeben sind oder in
erheblichen Punkten von den Angaben der Registervermerke ab-