— 471 —
Nr. 31 Abs. 1 gilt auch für die von Amts wegen zu erlassen-
den Benachrichtigungen.
i. Führung des Notizbuchs.
36. Ueber die in das Strafregister niedergelegten. und die da-
raus ausgesonderten Strafnachrichten und Straflisten hat der Re-
gisterführer nach dem bisherigen Vordrucke Land.-Verord. (Band
17 S. 276) ein Notizbuch zu führen und jährlich abzuschließen.
In dem Vordrucke sind die Silben „herausgegeben“ überall durch
„ausgesondert"“ zu ersetzen. Sieckriefnacheichen. Suchvermerke und
Mitteilungen nach Vordruck E, E1 und F sind in das Notizbuch
nicht aufzunehmen. In der Spalte h ist zu vermerken, wie viele
Mitteilungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 im Strafregister niedergelegt
worden sind.
Die Eintragungen können auf Grund vorläufiger Vermerke
wöchentlich bewirkt werden.
V. Steckbriefnachrichten und Suchvermerke.
37. Steckbriefnachrichten sind unter Beachtung der Vorschrif-
ten in Nr. 14 im Register niederzulegen. Die Bestimmungen in
den Nrn. 10 bis. 12 finden entsprechende Anwendung. Die Aus
sonderung der Steckbriefnachrichten erfolgt, sobald die Ertchigun
dem Registerführer bekannt wird; die seit länger als drei Jahren
niedergelegten Steckbriefnachrichten sind bei Gelegenheit der Ein-
sicht des Registers und der Durchsicht der Fächer (Nr. 22) auszu-
sondern. Auf Suchvermerke (Ersuchen um Ermitelung des Auf-
enthalts nicht steckbrieflich verfolgter Personen) finden die Vor-
schriften über Steckbriefnachrichten entsprechende. Anwendung.
Um das Strafregister nicht zu überlasten, werden Suchver-
merke nur in wichtigeren Fällen niederzulegen sein.
In den Fällen der Verurteilung Abwesender wegen Verletzung
der Wehrpflicht kann die Steckbriefnachricht durch einen auf der
Strafnachricht mit roter Tinte anzubringenden Vermerk: „Zugleich
Steckbriefnachricht“ ersetzt werden. Der Steckbrief ist so lange als
nicht erledigt zu behandeln, als bis dem Registerführer seine Er-
ledigung bekannt wird. Wird ihm die Erledigung bekannt, so ist
der Vermerk: „Zugleich Steckbriefnachricht“ zu streichen.