Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Nr. 31 Abs. 1 gilt auch für die von Amts wegen zu erlassen- 
den Benachrichtigungen. 
i. Führung des Notizbuchs. 
36. Ueber die in das Strafregister niedergelegten. und die da- 
raus ausgesonderten Strafnachrichten und Straflisten hat der Re- 
gisterführer nach dem bisherigen Vordrucke Land.-Verord. (Band 
17 S. 276) ein Notizbuch zu führen und jährlich abzuschließen. 
In dem Vordrucke sind die Silben „herausgegeben“ überall durch 
„ausgesondert"“ zu ersetzen. Sieckriefnacheichen. Suchvermerke und 
Mitteilungen nach Vordruck E, E1 und F sind in das Notizbuch 
nicht aufzunehmen. In der Spalte h ist zu vermerken, wie viele 
Mitteilungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 im Strafregister niedergelegt 
worden sind. 
Die Eintragungen können auf Grund vorläufiger Vermerke 
wöchentlich bewirkt werden. 
V. Steckbriefnachrichten und Suchvermerke. 
37. Steckbriefnachrichten sind unter Beachtung der Vorschrif- 
ten in Nr. 14 im Register niederzulegen. Die Bestimmungen in 
den Nrn. 10 bis. 12 finden entsprechende Anwendung. Die Aus 
sonderung der Steckbriefnachrichten erfolgt, sobald die Ertchigun 
dem Registerführer bekannt wird; die seit länger als drei Jahren 
niedergelegten Steckbriefnachrichten sind bei Gelegenheit der Ein- 
sicht des Registers und der Durchsicht der Fächer (Nr. 22) auszu- 
sondern. Auf Suchvermerke (Ersuchen um Ermitelung des Auf- 
enthalts nicht steckbrieflich verfolgter Personen) finden die Vor- 
schriften über Steckbriefnachrichten entsprechende. Anwendung. 
Um das Strafregister nicht zu überlasten, werden Suchver- 
merke nur in wichtigeren Fällen niederzulegen sein. 
In den Fällen der Verurteilung Abwesender wegen Verletzung 
der Wehrpflicht kann die Steckbriefnachricht durch einen auf der 
Strafnachricht mit roter Tinte anzubringenden Vermerk: „Zugleich 
Steckbriefnachricht“ ersetzt werden. Der Steckbrief ist so lange als 
nicht erledigt zu behandeln, als bis dem Registerführer seine Er- 
ledigung bekannt wird. Wird ihm die Erledigung bekannt, so ist 
der Vermerk: „Zugleich Steckbriefnachricht“ zu streichen.
	        
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