Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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VI. Schlußbestimmungen. 
39. Für den Vordruck A und seine Anlagebogen ist besonders 
starkes Papier zu verwenden. 
40. Die „höheren Verwaltungsbehörden des Reichs und der 
Bundesstaaten im Sinne der §§ 21 und 22 sind auf Seite 259 
des Preußischen Justizministerialblatts, Jahrgang 1918 aufgeführt, 
worauf verwiesen wird. . 
41. Die bisherigen Vordrucke können aufgebraucht werden. 
42. Die ziffernmäßige Darstellung der Ergebnisse der Tätig- 
keit der Registerbehörden ist nach dem bisherigen Vordrucke (Land. 
Verord. Bd. 17 S. 277) von dem Staatsanwalt auch fernerhin 
am 1. März jedes Jahres einzureichen. Auch in diesem Vordruck 
ist das Wort „herausgegeben“ in Spalte 7 bis 10 und 13 und 14 
durch „ausgesondert“ zu ersetzen. 
43. Die Ausführungsverfügungen vom 30. September 1896 
(Land.-Verord. Bd. 17 69) und vom 22. März 1912 (Land.= 
Verord. Bd. 23 S. 1 inno aufgehoben. 
44. Die vorstehende Ausführungsverfügung tritt am 1. August 
1918 in Kraft. 
Bückeburg, den 8. Juli 1918. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Bömers. 
Ausgegeben den 10. August 1918. 
Land.-Verord. Band XXNIV. 60
	        
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