Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

Ministerialerlaß, 
betreffend die Verwaltung und Erhebung der Umsatzsteuer. 
Vom 14. August 1918. 
Auf Grund des § 33 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 
1918 (Reichsgesetzblatt S. 779 ff.) wird folgendes bestimmt: 
81. 
Die Veranlagung der Umsatzsteuer wird durch das Fürstliche 
Veranlagungsamt zu Stadthagen geführt. Dies gilt als Steuer- 
stelle (Umsatzsteueramt) im Sinne des Umsatzstenergesetzes und der 
dazu vom (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 315 ff.) 
Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen. Sein Geschäfts- 
bezirk umsaßt das Gebiet des Fürstentums. Die Zuständigkeit 
regelt sich im übrigen nach § 34 des Umsatzsteuergesetzes. 
§ 2. 
Das Veranlagungsamt untersteht als Umsatzsteueramt der 
Ministerialabteilung für Gewerbe= und G iten 
  
als Oberbehörde und diese dem Ministerium als oberster Landes- 
finanzbehörde im Sinne obiger Vorschriften. 
83. 
Steuererhebestellen sind in den Städten die Stadtkassen, in 
den Kreisen die Staatssteuerhebestellen. Der Schloßbezirk Bücke- 
burg wird der Staatssteuerhebestelle des Kreises Bückeburg, der 
Schloßbezirk Stadthagen der Stadtkasse zu Stadthagen zugewiesen. 
Die Bestimmung der Erhebungsvergütung an die Städte bleibt 
vorbehalten.
	        
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