Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 478 — 
8 4. 
Uber die Verwaltungsbeschwerde (§ 23 Abs. 2 des Umsatz- 
steuergesetzes) entscheidet die Ministerialabteilung für Gewerbe= und 
Gegen deren Entscheidung ist die weitere 
Beschwerde beim Ministerium zulässig. In beiden Fällen ist die 
Beschwerde innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der Behörde, 
gegen deren Bescheid sie gerichtet ist, einzulegen. 
Bückeburg, den 14. August. 1918. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Freiher von Feilitzsch. 
Ausgegeben ben 17. August 1018.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.