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168.
Ministerialerlaß
zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Errichtung eines
Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern.
Vom 14. August 1918.
Zur Ausführung des § 8 des Reichsgesetzes über die Errich-
tung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle
und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetzblatt S. 959 ff.)
wird über die Rechtsmittel, die gegen die Veranlagung oder die
Heranziehung zu Reichsabgaben zulässig sind, soweit hierfür das
Fürstliche Veranlagungsamt zu Stadthagen als Steuerstelle zu-
ständig ist, bis zum Erlaß des erforderlichen Landesgesetzes folgen-
des bestimmt: 8
1.
Gegen den Steuer= oder Feststellungsbescheid des Veran-
lagungsamts findet binnen vier Wochen nach der Zustellung der
Einspruch beim Veranlagungsamt statt. Der Einspruch ist schrift-
lich oder zu Protokoll einzulegen.
g 2.
Die Entscheidung über den Einspruch ist mit Gründen zu ver—
sehen und dem Abgabepflichtigen zuzustellen. Gegen sie steht dem
Pflichtigen binnen der Frist von vier Wochen nach ihrer Zustellung
die Berufung an den gemäß 8 39 des Einkommensteuergesetzes
vom 3. Mai 1901 gebildeten Berufungsrat zu.
Auf das gimusungenraltren finden die Vorschriften des Ab-
schnittes 5 des E steuergesetzes siungemäße Anwendung.