Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1918. M 21. 
  
  
  
169. 
Ministerialerlaß, 
betr. Verbot der Annahme von Geschenken Seitens der Beamten 
vom 21. August 1918. 
Auf Grund des § 15 des Gesetzes über den Fürstlichen Zivil- 
staatsdienst vom 8. März 1872 bestimmen wir, daß es sämtlichen 
Staatsbeamten verboten ist, ohne unsere ausdrückliche Genehmigung 
Geschenke für Amtshandlungen anzunehmen. 
Den Beamten sind die in Beamtenstellen aushülfs= und ver- 
tretungsweise beschäftigten und auf gewissenhafte Erfüllung ihrer 
Dienstgeschäfte verpflichteten Personen gleich zu achten. 
Bückeburg, den 21. August 1918. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Freiher von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 24. August 1918.
	        
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