Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgung 1918. W 22. 
  
  
  
170. 
Verordnung, 
betr. die für die Kriegszeit bestimmte Abänderung der Gebühren- 
ordnung für approbierte Arzte und Zahnärzte vom 9. Dezember 1896. 
Vom 19. September 1918. 
Auf Grund des § 80 der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich (Reichs-Gesetzbl. 1900 Seite 871 ff) bestimmen wir hierdurch: 
I. 
Die Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte 
vom 9. Dezember 1896 wird abgeändert wie folgt: 
Die nachstehenden Ziffern des Abschnittes * Gebühren für 
Aerzte“, erhalten folgenden Wortlaut: 
A. Allgemeine Verrichtungen. 
1. der erste Besuch des Arztes bei dem Kranken 3—20 
2. jeder folgende Besuch im Verlaufe der- 
selben Krankheit 1,50—10 
3. die erste Beratung eines Kranken in der Woh- 
nung des Arztes 1,50—10 4 
4. jede folgende Beratung in derselben Krankheit 1,00— 5 4 
5. Die Gebühr für den Besuch bezw. die Bera- 
tung schließt die Untersuchung des Kranken 
und die Verordnung mit ein.
	        
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