5a.
17.
20.
24a.
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Findet jedoch eine besonders eingehende
Untersuchung unter Anwendung des Augen--,
Kehlkopf-, Ohren-, Scheidenspiegels oder des
Mikroskops statt, so können hierfür 3 bis 7,50
besonders berechnet werden.
Beratunge eines Kranken durch de den Fernsprecher:
bei Tage 1,50—5 4
bei Nacht . 3,00—10 „
Findet die Beratung von einer äffentlichen Ferusprechstelle
aus statt, so steht dem Arzt neben der Gebühr für die Be-
ratung eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, und zwar
für jede angefangene halbe Stunde in Höhe von 2—4,50
Muß der Arzt nach der Beschaffenheit des Falles oder auf
Verlangen des Kranken oder seiner Angehörigen länger als
eine halbe Stunde verweilen, so stehen ihm für jede weitere
angefängene Stunde 2 bis 4 zu. Diese Gebühr fällt
fort, wenn bei dem Besuch eine Entschädigung für die durch
denselben veranlaßte Zeitversäumnis berechnet wird.
In den JFällen zu Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 15 dagegen kann
auch innerhalb des Wohnortes des Arztes wenn die Woh-
nung des Kranken nicht unter zwei Kilometer von der des
Arztes entfernt ist, neben der Gebühr für den Besuch eine
Entschädigung für Fuhrkosten sowie für Zeitversämmnis und
zwar für jede angefangene halbe Stunde in Höhe von
2 bis 4 1 berechnet werden.
Außerdem hat der Arzt in den Fällen der Nr. 18 Anspruch
auf Entschädigung für die durch die Zurücklegung des Weges
bedingte Zeitversäumnis und zwar bei Tage 2 bis 4,50
und bei Nacht 4 bis 9 “ für jede angefangene halbe
Stunde der für die Fahrt erforderlichen Zeit.
Eine kurze Bescheinigung über Gesundheit oder Krankheit
eines Menschen 2,50 bis 6 M,
. ein ausführlicher Krankheitsbericht 4 bis 15 JJ,
. ein begründetes Gutachten 12 bis 50 .