Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

44. 
47. 
48. 
— 487 — 
Brief 3 bis 10 M 
Ein im Interesse der Heilung des Kranken zu schreibender 
Einspritzungen von Heilmitteln (außer dem Betrage für diese): 
Aa. Einspritzungen unter die Haut 2—10 M 
b. Einspritzungen in die Harnröhre oder den 
Mastdarm . ... 23—15»« 
c Sexumeunputzuugen . 3—20.-f- 
d. Einspritzungen in die Muskeln 5—10 M 
e. Euspritae unmittelbar in eine Blutader 10—40 " 
B. Besondere Verrichtungen. 
Wundärztliche Verrichtungen. 
Eröffnung eines oberflächlichen Abzesses oder 
Erweiterung einer Wunde. 3,00—10 4+ 
der erste einfache Verband einer kleinen Wunde 1,50—10 + 
Naht und erster Verband einer kleinen Wunde 
I. 
3—10 4 
Diese Abänderungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft und 
gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu welchem 
der Kriegszustand durch Kaiserliche Verordnung (8 5 Abs. 4 des 
Gesetzes über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte 
und der Gerichtsvollzieher vom 1. April 1918, Reichs-Gesetzbl. 
1918 Seite 173) als beendet anzusehen sein wird. 
Bückeburg, den 19. September 1818. 
Freiher von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 2). September 1918. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
	        
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