Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

499 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgung 1918.M 28. 
  
  
  
177. 
An Mein Ministerium. 
Ich erkläre Mich grundsätzlich bereit, auf Antrag die Patenschaft 
bei dem siebten Sohne eines im Fürstentum wohnhaften Ehepaares 
zu übernehmen unter der Voraussetzung, daß die Persönlichkeit der 
Eltern einwandfrei ist, daß alle 7 Söhne aus ein und derselben 
Ehe stammen und daß alle 7 Söhne leben, wobei jedoch die im 
großen Kriege an Wunden oder im Felde zugezogener Krankheit 
Verstorbenen als lebend mitgerechnet werden. 
Meine Entschließung behalte Ich Mir jedoch für den einzelnen 
Fall vor und beftimme, daß Mir die Anträge durch das Ministe- 
rium mit Gutachten vorgelegt werden. 
Wenn Ich die Patenschaft übernommen habe, so soll darüber 
eine von Mir zu vollziehende Urkunde ausgefertigt und durch den 
Landrat oder Bürgermeister dem Vater des Kindes übergeben werden. 
Außer dem ist Mein Name im Kirchenbuche als Taufzeuge ein- 
zutragen. 
Schließlich bestimme Ich als Patengeschenk 100 Mark, die auf 
den Namen des Patenkindes bei der zuständigen Sparkasse einzu- 
zahlen sind. Das Sparkassenbuch ist zugleich- mit der Urkunde 
dem Vater des Kindes zu übergeben. 
Gegeben Bückeburg, den 22. Oktober 1918. 
(I. S.) Adolf, 
Frhr. von Feilitzsch.
	        
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