Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1918. W 32. 
  
  
183. 
Bekanntmachung. 
Durch Bekanntmachung vom 15. November 1918 hat der 
Arbeiter= und Soldatenrat Bückeburg nach Abdankung des Fürsten 
die Regierung des Bundesstaates Schaumburg-Lippe vorläufig 
übernommen. 
In der am 28. v. Mts. in Stadthagen stattgesundenen Voll- 
versammlung des erweiterten Arbeiter= und Soldatenrats Bückeburg 
und der Volksräte der Stadt Stadthagen und der Kreise Bückeburg 
und Stadthagen wurde beschlossen, die vollziehende Gewalt auf 
einen aus 5 Mitgliedern bestehenden „Landesrat“ und die gesetz- 
gebende Gewalt auf eine aus 21 Mitgliedern bestehende „Landes- 
versammlung“ zu übertragen. 
Nachdem die erforderlichen Wahlen stattgefunden haben und 
der Landesrat sich konstituiert hat, übernimmt er hiermit bis zur 
endgültigen Regelung der Verhältnisse die Regierung von Schaum- 
burg-Lippe. 
Uber die zukünftige Staatsform Schaumburg-Lippes, seine Staats- 
einrichtungen, seine Beziehungen zum Reich und zu den anderen 
Staaten wird eine verfassunggebende Versammlung entscheiden; ihre 
Wahl erfolgt nach Maßgabe des von der Landesversammlung zu 
beschließenden Wahlgesetzes auf der Grundlage des allgemeinen, 
unmittelbaren und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl. 
Bis zum Zusammentritt dieser verfassunggebenden Versamm- 
lung sieht der Landesrat seine erste Aufgabe darin, für die Ordnung 
und Sicherheit im Lande und für die Volksernährung zu sorgen.
	        
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