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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1918. W 32.
183.
Bekanntmachung.
Durch Bekanntmachung vom 15. November 1918 hat der
Arbeiter= und Soldatenrat Bückeburg nach Abdankung des Fürsten
die Regierung des Bundesstaates Schaumburg-Lippe vorläufig
übernommen.
In der am 28. v. Mts. in Stadthagen stattgesundenen Voll-
versammlung des erweiterten Arbeiter= und Soldatenrats Bückeburg
und der Volksräte der Stadt Stadthagen und der Kreise Bückeburg
und Stadthagen wurde beschlossen, die vollziehende Gewalt auf
einen aus 5 Mitgliedern bestehenden „Landesrat“ und die gesetz-
gebende Gewalt auf eine aus 21 Mitgliedern bestehende „Landes-
versammlung“ zu übertragen.
Nachdem die erforderlichen Wahlen stattgefunden haben und
der Landesrat sich konstituiert hat, übernimmt er hiermit bis zur
endgültigen Regelung der Verhältnisse die Regierung von Schaum-
burg-Lippe.
Uber die zukünftige Staatsform Schaumburg-Lippes, seine Staats-
einrichtungen, seine Beziehungen zum Reich und zu den anderen
Staaten wird eine verfassunggebende Versammlung entscheiden; ihre
Wahl erfolgt nach Maßgabe des von der Landesversammlung zu
beschließenden Wahlgesetzes auf der Grundlage des allgemeinen,
unmittelbaren und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl.
Bis zum Zusammentritt dieser verfassunggebenden Versamm-
lung sieht der Landesrat seine erste Aufgabe darin, für die Ordnung
und Sicherheit im Lande und für die Volksernährung zu sorgen.