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Dieser ist innerhalb der Frist von einem Monat nach der
Zustellung beim Veranlagungsamt zu Stadthagen einzulegen.
Auf das Einspruchsverfahren finden die Bestimmungen der §8
20 bis 24 dieser Verordnung sinngemäß Anwendung.
§ 2.
Als Rechtsmittel gegen den Einspruchsbescheid ist die Berufung
an den gemäß § 39 des Einkommenstenergesetzes vom 3. Mai
1901 (Landesverordnungen Bd. 20 S. 67) gebildeten Berüfunzs-
rat und gegen dessen Entscheidung binnen der Frist von einem
Monat die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof (§8 7 und 9
des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1918) gegeben.
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen
Monat und beginnt mit der Zustellung des Einspruchsbescheides.
83.
Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften des 8 41
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
30. März 1914 (Landesverordnungen Bd. 24 S. 54) ensprechende
Anwendung.
· §4.
Der Vorsitzende des Berufungsrats kann auf die Berufung
eine Vorentscheidung erlassen:
1. wenn die Steuerklärung verspätet abgegeben oder die Be-
rufung verspätet eingelegt ist,
2. wenn eine verlangte Auskunft oder Vorlegung von Urkunden
und Geschäftsbüchern verweigert oder einer Vorladung nicht
Folge geleistet wird und der Verlust des Rechtsmittels für
diese Fälle angedroht war,
3. wenn der Vorsitzende weder in rechtlicher noch in tatsächlicher
Beziehung Bedenken gegen den Berufungsantrag hat.
Gegen die Vorentscheidung kann die Entscheidung des Be-
rufungsrat selbst beantragt werden. Der Antrag ist binnen der
Frist von einem Monat seit der Zustellung der Vorentscheidung
beim Vorsitzenden des Berufungsrats anzubringen.