— 518 —
. §5.
Die Vorentscheidung des Vorsitzenden des Berufungsrats und
die Entscheidung des Berufungsrats sind dem Steuerpflichtigen
zuzustellen.
86.
Für die Erhebung von Gebühren und für die Erstattung von
baren Auslagen im Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des
§ 64 des Einkommensteuergesetzes.
87.
Ist auf eine Berufung in Umsatzsteuersachen eine Entscheidung
vor dem 1. Oktober 1918 noch nicht ergangen, so gilt das Rechts-
mittel als Berufung im Sinne dieser Verordnung.
II. Erbschaftssteuer.
88.
Erbschaftssteuerbescheide sind dem Steuerpflichtigen von Amts
wegen zuzustellen.
Diesem steht gegen den Steuerbescheid des Erbschaftssteueramts
(Veranlagungsamt) die Beschwerde an die Ministerialabteilung für
Gewerbe= und Gemeind iten in Bückebeburg innerhalb
der Frist von zwei Monaten nach der Zustellung zu.
89.
Die Beschwerde ist beim Erbschaftssteueramt einzulegen. Die
Einlegung bei der Ministerialabteilung genügt zur Wahrung der Frist.
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der 88 27 bis
34 dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung,
daß an Stelle der daselbst erwähnten Einspruchsbehörde das Erb-
schaftssteueramt tritt.
Eine Zustellung des Beschwerdebescheides an die Reichsaufsichts-
behörde findet nicht statt.
8 10.
Kann die gänzliche oder teilweise Erstattung der gezahlten oder
die gänzliche oder teilweise Niederschlagung der gestundeten Steuer
Land.-Verord. Band XXIV. 65 ·