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wegen eines nachträglichen Ereignisses verlangt werden, so ist auf
Antrag ein neuer Steuerbescheid binnen drei Monaten seit dem Eintritt
des Ereignisses zu erlassen.
8 11.
Die Ministerialabteilung kann den Steuerbescheid aufheben
und die Vorgänge dem Erbschaftssteueramt zur Aufstellung eines
neuen Steuerbescheides zurückgeben.
In diesem Falle treffen den Beschwerdeführer keine Kosten; er
ist von der Rückgabe der Sache an das Erbschaftssteueramt zu be-
nachrichtigen. Eine Zustellung des Bescheides findet nicht statt.
§ 12.
Wenn die Ministerialabteilung über den Erbschaftssteueranspruch
rechtskräftig erkannt hat, ist eine Nachforderung an Steuer nur zu-
lässig, wenn neue Nachlaßgegenstände ermittelt werden, das Nicht-
bestehen einer Schuld festgestellt oder eine im Verfahren nicht
nachgeprüfte Wertangabe des Steuerpflichtigen als offenbar unrichtig
nachgewiesen wird. 8
13.
Kosten, Gebühren und Stempel werden in dem Verfahren von
der Ministerialabteilung nicht erhoben (8 53 des Erbschaftssteuer-
gesetzes).
8 14.
Gegen die Entscheidung der Ministerialabteilung findet binnen
der Frist von einem Monat die Rechtsbeschwerde an den Reichs-
finan zhof statt.
II. Nench seupelener, Wechselstempelstener, Personen= und
Güterverkehrsabgaben.
8 15.
Gegen die Festsetzung oder Nachforderung eines Reichsstempels,
eines Wechselstempels oder einer Verkehrssteuer und gegen eine von
dem Veranlagungsamt oder von einem Stempelsteueramt oder
Hauptzollamt erteilte Auskunft über die Steuerpflichtigkeit einer