Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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wegen eines nachträglichen Ereignisses verlangt werden, so ist auf 
Antrag ein neuer Steuerbescheid binnen drei Monaten seit dem Eintritt 
des Ereignisses zu erlassen. 
8 11. 
Die Ministerialabteilung kann den Steuerbescheid aufheben 
und die Vorgänge dem Erbschaftssteueramt zur Aufstellung eines 
neuen Steuerbescheides zurückgeben. 
In diesem Falle treffen den Beschwerdeführer keine Kosten; er 
ist von der Rückgabe der Sache an das Erbschaftssteueramt zu be- 
nachrichtigen. Eine Zustellung des Bescheides findet nicht statt. 
§ 12. 
Wenn die Ministerialabteilung über den Erbschaftssteueranspruch 
rechtskräftig erkannt hat, ist eine Nachforderung an Steuer nur zu- 
lässig, wenn neue Nachlaßgegenstände ermittelt werden, das Nicht- 
bestehen einer Schuld festgestellt oder eine im Verfahren nicht 
nachgeprüfte Wertangabe des Steuerpflichtigen als offenbar unrichtig 
nachgewiesen wird. 8 
13. 
Kosten, Gebühren und Stempel werden in dem Verfahren von 
der Ministerialabteilung nicht erhoben (8 53 des Erbschaftssteuer- 
gesetzes). 
8 14. 
Gegen die Entscheidung der Ministerialabteilung findet binnen 
der Frist von einem Monat die Rechtsbeschwerde an den Reichs- 
finan zhof statt. 
II. Nench seupelener, Wechselstempelstener, Personen= und 
Güterverkehrsabgaben. 
8 15. 
Gegen die Festsetzung oder Nachforderung eines Reichsstempels, 
eines Wechselstempels oder einer Verkehrssteuer und gegen eine von 
dem Veranlagungsamt oder von einem Stempelsteueramt oder 
Hauptzollamt erteilte Auskunft über die Steuerpflichtigkeit einer
	        
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