Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Urkunde oder eines Geschäfts steht dem Steuerpflichtigen der 
Einspruch zu. 
8 16. 
Ist die Nachforderung in einem Siempelbrüfungsperfahren bei 
einer Gesellschaft oder einer Privatperson erhoben, so ist der Ein- 
spruch erst zulässig, wenn das Stempelsteueramt usw. die Nach- 
forderung auf die Beantwortung der Erinnerungen nicht aufgibt. 
Den Behörden und Beamten steht gegen die Erinnerungen und 
Auskünfte des Veranlagungsamts, des Stempelsteueramts oder 
Hauptzollamts nur die Beschwerde im Aussichtwege zu, sofern se 
nicht selbst die Steuerpflichtigen sind. In letzterem Falle gilt Abs. 1 
§ 17. 
Der Einspruch ist binnen einer Frist von einem Monat seit 
Beitreibung oder Entrichtung der Steuer bei der Behörde oder dem 
Beamten, die die Steuer gefordert haben, schriftlich oder zu Protokoll 
einzulegen. Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung bei 
einer Zollbehörde, die den Einspruch an die zuständige Stelle 
weiterzugeben hat. 
Das Recht der Zollbehörden und Gerichtsbehörden, die Steuer 
auch nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist im Verwaltungs- 
wege zu erstatten, bleibt unberührt. 
Bei Arbitragegeschäften ist der Einspruch zulässig, wenn der 
Antrag auf Erstattuug des zuviel verwendeten Stempels rechtzeitig 
gestellt ist und der Einspruch binnen der Frist von einem Monat 
nach Zustellung des ablehnenden Bescheides eingelegt wird. 
8 18. 
Zur Entscheidung über den Einspruch ist, wenn die Steuer 
von einem Gerichtsschreiber angesetzt ist, das Amtsgericht, wenn die 
Verfügung von einem Hauptzollamt erlassen, dieses, wenn die Forde- 
rung eines Zollamts oder einer Nebensteuerstelle für Verkehrssteuer 
vorliegt, das übergeordnete Hauptzollamt, bei Forderungen des 
Veranlagungsamts dieses, in allen anderen Fällen das. Stempel- 
steueramt zuständig, das die Verfügung erlassen hat oder für die 
Stempelprüfungen bei den Behörden oder Beamten zuständig ist.
	        
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