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Urkunde oder eines Geschäfts steht dem Steuerpflichtigen der
Einspruch zu.
8 16.
Ist die Nachforderung in einem Siempelbrüfungsperfahren bei
einer Gesellschaft oder einer Privatperson erhoben, so ist der Ein-
spruch erst zulässig, wenn das Stempelsteueramt usw. die Nach-
forderung auf die Beantwortung der Erinnerungen nicht aufgibt.
Den Behörden und Beamten steht gegen die Erinnerungen und
Auskünfte des Veranlagungsamts, des Stempelsteueramts oder
Hauptzollamts nur die Beschwerde im Aussichtwege zu, sofern se
nicht selbst die Steuerpflichtigen sind. In letzterem Falle gilt Abs. 1
§ 17.
Der Einspruch ist binnen einer Frist von einem Monat seit
Beitreibung oder Entrichtung der Steuer bei der Behörde oder dem
Beamten, die die Steuer gefordert haben, schriftlich oder zu Protokoll
einzulegen. Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung bei
einer Zollbehörde, die den Einspruch an die zuständige Stelle
weiterzugeben hat.
Das Recht der Zollbehörden und Gerichtsbehörden, die Steuer
auch nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist im Verwaltungs-
wege zu erstatten, bleibt unberührt.
Bei Arbitragegeschäften ist der Einspruch zulässig, wenn der
Antrag auf Erstattuug des zuviel verwendeten Stempels rechtzeitig
gestellt ist und der Einspruch binnen der Frist von einem Monat
nach Zustellung des ablehnenden Bescheides eingelegt wird.
8 18.
Zur Entscheidung über den Einspruch ist, wenn die Steuer
von einem Gerichtsschreiber angesetzt ist, das Amtsgericht, wenn die
Verfügung von einem Hauptzollamt erlassen, dieses, wenn die Forde-
rung eines Zollamts oder einer Nebensteuerstelle für Verkehrssteuer
vorliegt, das übergeordnete Hauptzollamt, bei Forderungen des
Veranlagungsamts dieses, in allen anderen Fällen das. Stempel-
steueramt zuständig, das die Verfügung erlassen hat oder für die
Stempelprüfungen bei den Behörden oder Beamten zuständig ist.