Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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31. 
Hat eine Beweisaufnahme stattgefunden, so darf die Entschei- 
dung nicht vor Ablauf einer Woche seit der letzten Vernehmung 
erfolgen. 
8 32. 
Die Beschwerdebehörde setzt die Steuer fest, ohne an die Vor- 
entscheidung oder die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. 
Die Formel des Beschwerdebescheides ist von den Gründen 
äußerlich zu trennen. 
Die Gründe sollen eine vollständige Sachdarstellung enthalten. 
Dabei kann auf die Gründe des Einspruchbescheides Bezug ge— 
nommen werden. 
Am Schlusse der Gründe soll eine Belehrung über das Rechts- 
mittel der Rechtsbeschwerde ausgenommen werden. 
In dem Bescheide soll über die Kosten des Verfahrens befunden 
werden. 
8 33. 
Der Beschwerdebescheid ist dem Steuerpflichtigen und der 
Reichsaufsichtsbehörde zuzustellen. 
Gegen den Beschwerdebescheid findet binnen der Frist von 
einem Monat die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof statt. 
Sie steht gegen Entscheidungen der Ministerialabteilung und 
des Landgerichtspräsidenten auch dem Ministerium, gegen die der 
Oberzolldirektion zu Hannover auch dem preußischen Finanz- 
minister zu. 
Die Beschwerdebehörde ist nicht befugt, der Rechtsbeschwerde 
abzuhelfen. 
8 34. 
Falls die Kosten einem Steuerpflichtigen auferlegt sind, ist 
diesem nach Rechtskraft des Beschwerdebescheides die Kostenrechnung, 
in der die Zahlungsfrist und die Zahlkasse anzugeben sind, zuzustellen. 
Über Erinnerungen gegen die Kostenrechnung entscheidet die 
Beschwerdebehörde endgültig.
	        
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