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9 35.
Gebühren werden nur im Beschwerdeverfahren (in der zweiten
Instanz) erhoben, wenn einem Steuerpflichtigen die Kosten auf-
erlegt sind.
Für die Höhe des Streitgegenstandes ist lediglich der Antrag
des Steuerpflichtigen maßgebend, im Falle einer rechtzeitigen Er-
mäßigung der ermäßigte Antrag. Wird die Beschwerde rechtzeitig
urückgenommen, so ist die nur Mindestgebühr zu erheben. Die
rrmäßigung des Antrags und die Zurücknahme der Beschwerde
sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist als rechtzeitig erfolgt
anzusehen.
Hat eine Beweisaufnahme stattgefunden, so kann die Ermäßi-
gung des Antrages und die Zurücknahme der Beschwerde bis zum
Ablauf einer Woche seit der letzten Vernehmung mit der Wirkung
erfolgen, daß Abs. 2 bezüglich der Beweisgebühr anzuwenden ist.
Sind dem Steuerpflichtigen die Kosten auferlegt, so fallen ihm
auch die baren Auslagen zur Last.
Ist dem Antrage des Steuerpflichtigen nur zum Teil entsprochen,
so ist ihm nur ein entsprechender Teil der Kosten aufzuerlegen.
Hat der Steuerpflichtige nicht Beschwerde erhoben, so können
ihm nur die Kosten einer von ihm beantragten erfolglosen Beweis-
aufnahme auferlegt werden.
g 36.
Für das Verfahren und für die Beweisaufnahme wird je eine
Gebühr erhoben. Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 5 Mark, der
Höchstbetrag 500 Mark. Im übrigen richtet sich die Gebühr nach
deim Werte des Streitgegenstandes gemäß den Vorschriften des § 8
des Deutschen Gerichtskostengesetzes.
g 87.
Ist in einem Beschwerdebescheid eine Steuer rechtskräftig fest-
gesetzt, so kann eine Nacherhebung nur auf Grund neuer Tatsachen
erfolgen.