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8 46.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Ver-
fahrens finden entsprechende Anwendung.
VI. übergangsbestimmungen.
847.
Gegen Entscheidungen in Kohlensteuersachen, die vor dem
1. Oktober 1918 ergangen sind und gegen andere Steuerentschei-
dungen, wenn nach den bisherigen Vorschriften am 1. Oktober 1918
der Rechtsweg nicht oder nicht mehr gegeben war, findet Ver-
waltungsbeschwerde nach den bisherigen Vorschriften statt.
§ 48.
Stand dem Steuerpflichtigen nach den bisherigen Vorschriften
am 1. Oktober 1918 der Rechtsweg zu, ohne von ihm beschritten
zu sein, so endigt die Einspruchsfrist, in Erbschaftssteuersachen die
Frist des § 10 und die Beschwerdefrist nicht vor dem 20. Dezem-
ber 1918. Der Einspruch ist zulässig, sofern der Steuerpflichtige
vor dem 1. Oktober 1918 nicht Beschwerde bei der Ministerialab-
teilung, beim Landgerichtspräsidenten oder der Oberzolldirektion
eingelegt hatte.
g 48.
War in den im § 48 bezeichneten Fällen vor dem 1. Oktober
1918 eine Beschwerde eingelegt, zu deren Entscheidung die Mini-
sterialabteilung, der Landgerichtspräsident oder die Oberzolldirektion
zuständig war, so haben diese so zu verfahren, als ob der ange-
sochtene Bescheid ein Eir spruchsbescheid oder der Erbschaftssteuer-
bescheid nach dem 1. Oktober 1918 ergangen wäre. Die Beschwerde
ist als rechtzeitig anzusehen, auch wenn die Beschwerdefrist nicht
gewahrt ist.
Hält die Beschwerdebehörde eine Beweisaufnahme für erforder-
lich, so hat sie den Steuererpflichtigen zur Erklärung binnen der
Frist von einem Monat aufzuforden, ob er eidliche Vernehmungen
beantragt.
Für den Beschwerdebescheid werden Kosten nicht erhoben.