Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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8 46. 
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederein- 
setzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens finden entsprechende Anwendung. 
VI. übergangsbestimmungen. 
847. 
Gegen Entscheidungen in Kohlensteuersachen, die vor dem 
1. Oktober 1918 ergangen sind und gegen andere Steuerentschei- 
dungen, wenn nach den bisherigen Vorschriften am 1. Oktober 1918 
der Rechtsweg nicht oder nicht mehr gegeben war, findet Ver- 
waltungsbeschwerde nach den bisherigen Vorschriften statt. 
§ 48. 
Stand dem Steuerpflichtigen nach den bisherigen Vorschriften 
am 1. Oktober 1918 der Rechtsweg zu, ohne von ihm beschritten 
zu sein, so endigt die Einspruchsfrist, in Erbschaftssteuersachen die 
Frist des § 10 und die Beschwerdefrist nicht vor dem 20. Dezem- 
ber 1918. Der Einspruch ist zulässig, sofern der Steuerpflichtige 
vor dem 1. Oktober 1918 nicht Beschwerde bei der Ministerialab- 
teilung, beim Landgerichtspräsidenten oder der Oberzolldirektion 
eingelegt hatte. 
g 48. 
War in den im § 48 bezeichneten Fällen vor dem 1. Oktober 
1918 eine Beschwerde eingelegt, zu deren Entscheidung die Mini- 
sterialabteilung, der Landgerichtspräsident oder die Oberzolldirektion 
zuständig war, so haben diese so zu verfahren, als ob der ange- 
sochtene Bescheid ein Eir spruchsbescheid oder der Erbschaftssteuer- 
bescheid nach dem 1. Oktober 1918 ergangen wäre. Die Beschwerde 
ist als rechtzeitig anzusehen, auch wenn die Beschwerdefrist nicht 
gewahrt ist. 
Hält die Beschwerdebehörde eine Beweisaufnahme für erforder- 
lich, so hat sie den Steuererpflichtigen zur Erklärung binnen der 
Frist von einem Monat aufzuforden, ob er eidliche Vernehmungen 
beantragt. 
Für den Beschwerdebescheid werden Kosten nicht erhoben.
	        
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