Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

185. 
Verordnung, 
zur Ausführung des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 951.) 
Vom 3. Dezember 1918. 
Auf Grund der §§ 1 und 21 des Gesetzes gegen die Steuer- 
flucht vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 951) wird verordnet, 
was folgt: 
81. 
Die gemäß § 1 des Gesetzes gegen die Steuerflucht für die 
Gemeinden (Gemeindeverbände) und Schulgemeinden zu verwenden- 
den Steuerbeträge sind in einen unter der Bezeichnung „Lastenaus- 
gleichsfonds“ zu bildenden, von der Landeskasse zu verwaltenden 
Fonds abzuführen, über dessen Einnahmen und Ausgaben die 
Landeskasse alljährlich besondere Rechnung zu legen hat. 
§ 2. 
Über den Antrag auf Freistellung von der Fortdauer der 
Steuerpflicht gemäß § 21 des Gesetzes gegen die Steuerflucht 
entscheidet die Ministerialabteilung für Gewerbe= und Gemeinde- 
angelegenheiten in Bückeburg. Gegen ihre Entscheidung ist binnen 
einer Ausschlußfrist von einem Monat die Beschwerde an das 
Ministerium gegeben. 
Bückeburg, den 3. Dezember 1918. 
Der Landesrat. 
Heinrich Lorenz. 
Ausgegeben den 7. Dezember 1918.
	        
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