Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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und Ausrüstungsgegenstände, Handgranaten, Lebens= und 
Futtermittel, Betriebsstoffe, Rohstoffe und dergleichen mehr, 
ist bis zum 3. Januar 1919 bei den obengenannten 
Stellen abzugeben oder schriftlich oder mündlich auzu- 
melden, wenn es sich um größere Mengen handelt. 
3. Wer der oben angeordneten Ablieferung oder Anmeldung 
rechtzeitig nachkommt, bleibt für eine etwaige vor der Ab- 
lieferung oder Anmeldung begangene unbefugte Aneig- 
nung dieser Gegenstände straffrei. Personen dagegen, welche 
ohne Ausweis im Besitz von Heeresgut betroffen werden, 
oder ohne polizeilichen Ausweis Beschlagnahme von Heeres- 
gut vorzunehmen versuchen, sind der Militärbehörde zur 
Bestrafung vorzuführen. 
nicht rechtzeitig abgelieferten Gegenstände und die ohne 
zum Besitz berechtigenden Ausweis vorgefundenen Gegen- 
stände sind zu beschlagnahmen und an die oben bezeich- 
neten Stellen abzuführen, ihre Besitzer aber zur Bestra- 
fung heranzuziehen. 
Bückeburg, den 27. Dezember 1918. 
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Der Landesrat. Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Lorenz. Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 28. Dezember 1918.
	        
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