Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1918.W 35. 
  
  
  
188. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 15. März 1905 
(Bd. XXI S. 45) wird hiermit die vom Bundesrat für 1919 fest- 
gesetzte Arzneitaxe mit Wirkung vom 1. Januar k. Is. eingeführt. 
Die mit Einführung der deutschen Arzneitaxe 1918 den Apo- 
thekern erteilte Berechtigung zur Erhebung des Teuerungszuschlags 
bleibt bis auf Weiteres in Kraft. 
Bei der Ermittlung des Grundansatzes für Spiritus ist nicht das 
Doppelte des Einkaufspreises, sondern nur der um die Hälfte er- 
höhte Einkaufspreis der weiteren Berechnung zu Grunde zu legen. 
Weiteren Anderungen in der Preisliste der Arzneimittel — 
Abschnitt S der Deutschen Arzneitaxe — sowie in der Preisliste 
der Arzneigefäße — Abschnitt F der Deutschen Arzneitaxe —, die 
während des Jahres 1919 infolge des Steigens oder Sinkens der 
Großhandelspreise für die Arzneimittel und für die Arzneigefäße 
notwendig werden, werden durch das Reichsamt des Innern fest- 
gestellt. 
Bückeburg, den 24. Dezember 1918. 
Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Freiherr von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 81. Dezember 1918.
	        
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