Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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14. 
WMinisterialerlaß, 
betreffend Verzeichnis der Arzneimittel nach dem Deutschen Arzneibuch. 
Vom 21. Februar 1914. 
Das für Preußen jeweils gültige Verzeichnis der Arzueimittel 
nach dem Deutschen Arzneibuch (zur Zeit 5. Ausgabe 1910) hat 
auch für das Fürstentum Schaumburg-Lippe Gültigkeit. 
Die darin mit einem (Stern) bezeichneten Arzneimittel 
müssen in sämtlichen Apotheken des Fürstentums jederzeit vor- 
rätig sein. 
Der Prüfung bei den Apothekenbesichtigungen unterliegen auch 
alle in dem Verzeichnis nicht mit einem (Stern) bezeichneten ober 
darin nicht aufgeführten Arzneimittel, welche in den Apotheken 
vorrätig sind. 
Die mit dem Zusatz „tot“ versehenen Arzneistoffe müssen auch 
in ganzer Ware vorhanden sein. 
Bückeburg, den 21. Februar 1914. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 25. Februar 1914. 
Land-Verord. Band XXIV. 6
	        
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