Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Bei Einlegung des Einspruchs sind die zu seiner Be— 
gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzuführen. 
Auf Antrag sind dem Steuerpflichtigen die der Ver- 
anlagung zu Grunde liegenden Annahmen mitzuteilen. 
Diese Mitteilung kann auch von Amtswegen erfolgen, 
wenn der Inhalt der Einspruchsschrift dazu Anlaß gibt. 
Behufs Prüfung des Einspruchs kann der Vorsitzende 
des Veranlagungsamts eine genaue Feststellung der Ver- 
mögens= und Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen 
unter Anwendung der in den §§ 34, 36 genannten Hilfs- 
mittel veranlassen. 
83. 
Der § 39 erhält die Überschrift „c. Berufung“. 
84. 
Der § 41 erhält folgende Fassung: 
g 41. 
Der Berufungsrat entscheidet über alle gegen das Ver— 
fahren und die Entfcheidungen des Veranlagungsamts und 
den Vorsitzenden angebrachten Beschwerden und Berufungen, 
soweit nicht im § 38 Abs. 1 Nr. A 1 etwas anderes be- 
stimmt ist. 
Die Vorschriften im § 38a Abs. 2 bis 5 finden auf 
das Berufungsverfahren entsprechende Anwendung. 
Der Berufungsrat und dessen Vorsitzender können ferner 
die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der 
vernommenen Zeugen oder Sachverständigen vor dem zu- 
ständigen Amtsgericht erfordern. 
Der Berufungsrat hat die Personenstands= und Ein- 
kommensnachweisungen sorgfältig zu prüfen; die von ihm 
gezogenen Erinnerungen sind bei der Veranlagung für das 
nächste Steuerjahr zu beachten.
	        
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