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§ 5.
Der § 54 erhält folgende Fassung:
9 54. ·
In den Fällen der §§ 51 bis 53 trifft der Vorsitzende
des Veranlagungsamts nach vorgängigem Benehmen in den
Städten mit dem Magistrat, auf dem Lande mit dem Ge-
meinde-(Guts-) Vorsteher die Entscheidung. Bei der Ver-
anlagung im Zugangswege (88 51, 53) gelten im übrigen
hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel die allge-
meinen Vorschriften, jedoch entscheidet über die Berufung an
Stelle des Berufungsrats sein Vorsitzender. Gegen die Ent-
scheidung über die Steuerermäßigung (§ 52) steht dem
Steuerpflichtigen innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Wochen
die Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungsrats offen.
Art. II.
Der 3. Teil des IV. Abschnitts des Vermögenssteuergesetzes
vom 9. Mai 1906 (L.-V. Bd. XXI S. 289) wird wie folgt geändert.
81.
Die Überschrift des 3. Teils des IV. Abschnitts sowie der § 33
erhalten folgende Fassung:
3. Rechtsmittel.
8 33.
Als Rechtsmittel gegen das Ergebnis der Veranlagung
stehen zu:
A. dem Steuerpflichtigen:
1. Wenn der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer
nicht oder nach einem Einkommen von nicht
mehr als 2400 Mark veranlagt ist, der Ein-
spruch an den Vorsitzenden des Veranlagungs-
amts und gegen die auf diesen Einspruch er-
Land.-Verord. Band XXIV. 8