Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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gehende Entscheidung die Berufung an den 
Berufungsrat. 
2. Wenn der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer 
nach einem Einkommen von mehr als 2400 
Mark veranlagt ist, die Berufung an den 
Berufungsrat. 
B. dem Vorsitzenden des Veranlagungsamts: 
die Berufung an den Berufungsrat. 
Die Vorschriften im § 38 Abs. 2 bis 4 des Einkommen- 
stenergesegzes finden sinngemäße Anwendung. 
Die Rechtsmittel können mit den etwaigen Rechtsmitteln 
gegen die Eink steuerveranlagung in demselben Schrift- 
satze verbunden werden. Sind Rechtsmittel sowohl gegen 
die Einkommensteuer-, wie auch gegen die Vermögenssteuer- 
veranlagung eingelegt, so können die Erörterung und Ent- 
scheidung in einem Verfahren herbeigeführt werden. 
§ 2. 
Hinter § 33 wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet: 
  
§ 33a. 
Über die Einsprüche entscheidet der Vorsitzende des 
Veranlagungsamts. 
38à Abs. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 
finden entsprechende Anwendung. 
Behufs Prüfung des Einspruchs kann der Vorsitzende 
des Veranlagungsamts eine genaue Feststellung der Ver- 
mögensverhältnisse des Steuerpflichtigen unter Anwendung 
der im § 26 Abs. 3 bis 5, § 29 genannten Hilfsmittel ver- 
anlassen. 
Er ist ferner befugt, die Vernehmung von Zeugen und 
Sachverständigen zu veranlassen. 
Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunfts- 
erteilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, welche
	        
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