Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

Die Lage der einzelnen Ferienzeiten wird durch Ver— 
ordnung bestimmt. 
Artikel 3. 
Der § 79 des Volksschulgesetzes vom 4. März 1875 erhält 
folgende Fassung: 
Den Vorsitz im Schulvorstande führt in den Städten 
und Fleckengemeinden der Bürgermeister bezw. dessen 
Stellvertreter, auf dem Lande der Ortsschulinspektor, in 
dessen Behinderung der Ortsvorsteher. 
Der Vorsitzende vertritt den Schulvorstand nach 
außen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten be- 
gründet werden sollen, sind unter Beidrückung des Siegels 
der Schulgemeinde von dem Vorsitzenden und zwei Mit- 
gliedern des Schulvorstandes zu vollziehen. 
Artikel 4. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April d. Is. 
in Kraft. 
Gegeben Bückeburg, den 31. März 1914. 
". S) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 4. April 1914.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.