24.
Gesetz,
betreffend Wohnungsgeldzuschüsse der Staatsbeamten.
Vom 1. April 1914.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-=
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
§ 1.
Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige
Stelle bekleiden und ein pensionsfähiges Gehalt aus der Staats-
kasse beziehen, erhalten, sofern ihnen keine freie Dienstwohnung
(ohne Gegenleistungen) gewährt wird, einen Wohnungsgeldzuschuß
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
§ 2.
Unmittelbare Staatsbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind nur
diejenigen Beamten, deren Dienststelle in dem Gesetz vom 12.
März 1910 (L.-V. Bd. 22 S. 512), betreffend die Besoldungsver-
hältnisse der Beamten, und in dessen Anlage, dem Etat der Be-
amten, unter A und B jeweilig verzeichnet sind.
83.
Der Wohnungsgeldzuschuß beträgt 10% des Gehalts, welches
für die betreffende Dienststelle im „Etat der Beamten“ bestimmt
ist, jedoch ist bei Gehältern, die in Dienstaltersstufen steigen, für
die Festsetzung des Wohnungsgeldzuschusses der Mittelbetrag zwischen
Anfangs= und Endgehalt maßgebend.
Land.-Verord. Band XXIV. 9