Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Stellenzulagen und sonstige Nebenbezüge werden bei der Be- 
rechnung des Wohnungzsgeldzuschusses nur dann mitberücksichtigt, 
wenn sie im „Etat der Beamten“ als „pensionsfähig“ bezeichnet 
sind; sie sind dem Mittelbetrage des Gehaltes hinzuzusetzen. 
85. 
Nicht verheiratete und auch nicht verheiratet gewesene Beamte 
erhalten nur 60% des Wohnungsgeldzuschusses. 
§ 6. 
Bei der Berechnung der Pension, des Witwen= und Waisen- 
geldes und des Gnadenvierteljahres ist der Wohnungsgeldzuschuß 
als ein Teil des „ordentlichen Gehalts“ anzusehen. Das Gleiche 
gilt, wenn in anderen Fällen von dem „ordentlichen Gehalt“ des 
Beamten die Rede ist. 
8.7. 
Die Zahlung des Wohnungsgeldzuschusses erfogt mit dem Ge- 
halt vierteljährlich im Voraus. 
g 8. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1914 in Kraft. 
Gegeben Bückeburg, den 1. April 1914. 
KL. S)) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 4. April 1914.
	        
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