27.
Zuwachssteuergesetz.
Vom 2. April 1914.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages auf Grund des § 1 Abs.
des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913 über die Anderungen im
Finanzwesen, was folgt:
81.
Die Zuwachssteuer wiroͤ mit dem vollen in dem 8 28 des
Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 (R.-G.-Bl. S. 33)
bestimmten Betrage für die Landeskasse erhoben.
Aus der eingegangenen Zuwachssteuer sind die durch ihre
Veranlagung und Erhebung entstandenen sachlichen Ausgaben ein-
schließlich der Prozeßkosten zu bestreiten.
Von dem verbleibenden Reste erhält der Staat und die Gemeinde,
in derem Bereich fich das Grundstück befindet, je die Hälfte.
Die hiernach erforderliche Verteilung erfolgt durch Unser
Ministerium.
§ 2.
Außer den im § 30 des Reichsgesetzes vom 14. Jebruar 1911
Genannten sind auch die Mitglieder des Fürstlichen Hauses von
der Zuwachssteuer, soweit sie an die Staatzskasse fällt, befreit.
83.
Gegen den Steuerbescheid eines Fürstlichen Zuwachssteuer-
amtes findet binnen 2 Wochen nach seiner Zustellung Einspruch
bei der veranlagenden Behäörde statt.