Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

28. 
Vermarkungs-Gesetz. 
Vom 3. April 1914. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
81. 
Die Vermarkung der Eigentums- und Bezirksgrenzen muß 
dem jeweiligen Rechtszustande entsprechen und ihn erkennen lassen. 
Es müssen daher die neu entstehenden Grenzen sofort vermarkt und 
an bestehenden Grenzen die abhängig werdenden Grenzmarken 
wieder ersetzt werden. 
Als Eigentumsgrenzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch 
die Grenzen zwischen den in einer Hand vereinigten Höfen oder 
anderen Grundstücken, soweit sie im Grundbuch auf besonderen 
Blättern eingetragen sind. 
82. 
Zum Einsetzen, Wiederaufrichten und Entfernen von Grenz- 
zeichen und von trigonometrischen und polygonometrischen Netz- 
marken sowie zur Ausführung der Fortschreibungsvermessungen ist 
nur das Fürstliche Katasteramt zuständig. Die Katasterbeamten 
und deren Gehülfen sind berechtigt, wo sie es für notwendig er- 
achten, sämtliche Grundstücke und Gebäude zu betreten, Signale 
aufzustellen und diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche zur 
ordnungsmäßigen Ausführung der Vermessungen erforderlich sind.
	        
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