28.
Vermarkungs-Gesetz.
Vom 3. April 1914.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
81.
Die Vermarkung der Eigentums- und Bezirksgrenzen muß
dem jeweiligen Rechtszustande entsprechen und ihn erkennen lassen.
Es müssen daher die neu entstehenden Grenzen sofort vermarkt und
an bestehenden Grenzen die abhängig werdenden Grenzmarken
wieder ersetzt werden.
Als Eigentumsgrenzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
die Grenzen zwischen den in einer Hand vereinigten Höfen oder
anderen Grundstücken, soweit sie im Grundbuch auf besonderen
Blättern eingetragen sind.
82.
Zum Einsetzen, Wiederaufrichten und Entfernen von Grenz-
zeichen und von trigonometrischen und polygonometrischen Netz-
marken sowie zur Ausführung der Fortschreibungsvermessungen ist
nur das Fürstliche Katasteramt zuständig. Die Katasterbeamten
und deren Gehülfen sind berechtigt, wo sie es für notwendig er-
achten, sämtliche Grundstücke und Gebäude zu betreten, Signale
aufzustellen und diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche zur
ordnungsmäßigen Ausführung der Vermessungen erforderlich sind.