Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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In denjenigen Gemeinden, in denen Zusammenlegungen statt- 
finden, sind die nötigen Arbeiten von den von der Zusammen- 
legungsbehörde beauftragten Beamten auszuführen, welche hierbei 
die zu erlassenden Ausführungsbestimmungen zu beachten haben. 
g 8. 
Zu den, von dem Fürstlichen Katasteramte anzuberaumenden 
örtlichen Terminen sind die beteiligten Personen rechtzeitig vorzu— 
laden. Uber die Erledigung der Dienstgeschäfte ist eine kurze Ver- 
handlung aufzunehmen und zu den Vermessungsakten zu bringen. 
Zur Wiederaufrichtung umgefallener oder schief stehender und 
zur Wiedereinsetzung fehlender Hoheitsgrenzsteine ernennt Unser 
Ministerium einen Katasterbeamten zum Kommissar. 
84. 
Die vom Katasteramte Vorgeladenen sind verpflichtet, 
1. zu den anberaumten Terminen an Ort und Stelle zu 
erscheinen oder mit schriftlicher Vollmacht versehene Ver— 
treter zu entsenden; 
2. die erforderlichen Grenzsteine rechtzeitig anzuliefern und 
geeignete Leute zur Hülfeleistung bei den Vermarkungs- 
und Vermessungsarbeiten zu stellen; 
3. die bei der Vermessung in Frage kommenden Grenzen 
vor den Terminen klar zu legen, so daß von einem Stein 
zum anderen gesehen und gemessen werden kann. 
Sollte im Falle des Nichterscheinens des einen oder anderen 
Teiles der Beteiligten oder der mangelnden Einigung über die 
Setzung der Grenzmarken oder wegen Lieferung solcher Grenzzeichen, 
welche den zu erlassenden Ausführungsbestimmungen nicht ent- 
sprechen, die Ausführung der Vermessung verzögert oder unmöglich 
gemacht werden, so fallen die zu berechnenden Kosten dem Aus- 
bleibenden oder demjenigen Beteiligten zur Last, durch dessen Ver-
	        
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