schulden die Verzögerung oder Verhinderung der Vermessung
herbeigeführt ist. Außerdem sind auf Antrag des Katasteramtes
die betreffenden Grundeigentümer zu ihren Verpflichtungen im
Polizeiverwaltungswege nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Mai
1882, § 13 (XIV 261) zwangsweise anzuhalten.
§ 5.
Wenn im Fall tatsächlicher Grenzveränderung 1 Jahr nach
stattgehabter Vermessung und Erteilung der Auflassungsunterlagen
eine Auflassung ohne zwingenden Grund nicht stattgefunden hat,
ist das Katasteramt nach nutzloser Androhung berechtigt, den alten
Grenzzustand auf Kosten der saumseligen Grundeigentümer wieder-
herzustellen.
86.
Jeder Grundeigentümer ist befugt, bezüglich seiner Grundstücke
die Wiederherstellung einer ganz oder teilweise zerstörten Grenz-
marke sowie die Vervollständigung der Grenzvermarkung an bisher
nicht oder nicht vollständig vermarkten Grenzen bei dem Fürstlichen
Katasteramte zu beantragen. Die Vermarkung der nach den
Katasterunterlagen abgesteckten Grenzpunkte kann nur dann er-
folgen, wenn sie von den Grenznachbarn anerkannt werden. Bei
verbleibendem Streit sind die Parteien auf den Rechtsweg zu
verweisen.
Die durch die Grenzherstellung entstehenden Kosten fallen den
beteiligten Grenznachbarn zu gleichen Teilen zur Last, vorbehaltlich
des Anspruchs auf Ersatz gegen denjenigen, welcher die Grenzbe-
schädigung verursacht und verschuldet hat.
§ 7.
Wenn Dreiecks= und Polygonnetzmarken beschädigt oder ab-
handen gekommen sind, so bedarf es der Erneuerung oder der ge-
nauesten Wiederaufsuchung der früheren Standorte und der Wieder-
einsetzung der durch die Anlage zu § 3 der Verordnung vom 9.
Land.-Verord. Band XXIV. 10