Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Februar 1874 vorgeschriebenen Steine. Die durch diese Arbeiten 
entstehenden Kosten fallen denjenigen zur Last, welche die Be— 
schädigung usw. verursacht haben und falls sich diese nicht er- 
mitteln lassen sollten, der oder den beteiligten Gemeinden. 
Die Kosten für Senkung oder Versenkung von Dreiecks= oder 
Polygonsteinen tragen die antragstellenden Grundeigentümer. 
g 8. 
Wird ein für sich vermarktes Grundstück durch Erwerbung 
eines anstoßenden Grundstücks vergrößert, so dürfen die zwischen 
beiden befindlichen Grenzmarken nur dann entfernt werden, wenn 
die zu vereinigenden Grundstücke zu demselben Gemeindebezirk ge- 
hören, auf demselben Grundbuchblatt eingetragen und mit be- 
sonderen Lasten nicht behaftet sind. 
Kann die Entfernung von Grenzmarken erfolgen, so sind die 
anliegenden Parzellen möglichst zu einer Parzelle zu vereinigen, 
auch sonst ist auf die Vereinigung von Parzellen gleicher Kulturart 
innerhalb eines Grundstücks Bedacht zu nehmen. Die erwachsenden 
Kosten trägt der betreffende Grundeigentümer. 
§69. 
Um festzustellen, ob die Vermarkung der Grenzen mit der 
kartenmäßigen Darstellung übereinstimmt, kann je nach Bedürfnis 
eine örtliche Prüfung auf Kosten der Staatskasse stattfinden. Die 
durch Abstellung vorgefundener Grenzmängel ermachsenen Kosten 
tragen die Grundeigentümer (siehe 8 6). 
. 10. 
Zur möglichsten Verringerung der Vermessungskosten können 
tüchtige Vermessungsarbeiter, welche auf Vorschlag des Kataster- 
amtes als Steinsetzer zu vereidigen sind, mit Verrichtung einfacher 
Arbeiten vom Katasteramte beauftragt werden. Die von ihnen 
ausgeführten Arbeiten hat der die Vermessung leitende Kataster-
	        
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