Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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beamte zu prüfen; er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit 
dieser Arbeiten. 
8 11. 
Etwaige, bei den katasteramtlichen Vermessungen entstehende 
Beschädigungen werden auf Antrag der Beteiligten unter ihrer 
Zuziehung vom Katasteramte festgestellt. Sollte eine Einigung 
über die Höhe der Entschädigung nicht erzielt werden, so ernennt 
Unser Ministerium besondere Sachverständige, welche den entstan- 
denen Schaden zu schätzen haben. 
Kosten und Schadenersatz fallen demjenigen zur Last, auf 
dessen Antrag die Schaden verursachende Vermessung stattgefunden 
hat. Ist die Vermessung ohne Antrag ausgeführt, so erstattet die 
Landeskasse die fälligen Beträge. 
8 12. 
Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider in fahrlässiger 
oder böswilliger Weise Grenz-, Dreiecks= oder Polygonnetzmarken 
beschädigt oder ihren Standpunkt gefährdet oder wer solche unbe- 
fugt einsetzt, wiederaufrichtet, verändert oder beseitigt, wird mit 
Geldstrafe von 3—300 Mark und im Unbeitreiblichkeitsfalle mit 
Haft bestraft, sofern nicht die Bestimmungen des Reichsstrafgesetz- 
buches auf die fraglichen Handlungen Anwendung finden; außerdem 
fallen ihm alle durch die katasteramtlichen Vermessungsarbeiten 
entstehenden Kosten zur Last. 
13. 
Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verpflichtet, die Grenz- 
vermarkungen und die Vermarkungen der trigonometrischen und 
polygonometrischen Punkte zu überwachen und etwaige Beschädigungen 
alsbald dem Fürstlichen Katasteramte zur Anzeige zu bringen. 
Letzteres beantragt die Strafverfolgung. 
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