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beamte zu prüfen; er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
dieser Arbeiten.
8 11.
Etwaige, bei den katasteramtlichen Vermessungen entstehende
Beschädigungen werden auf Antrag der Beteiligten unter ihrer
Zuziehung vom Katasteramte festgestellt. Sollte eine Einigung
über die Höhe der Entschädigung nicht erzielt werden, so ernennt
Unser Ministerium besondere Sachverständige, welche den entstan-
denen Schaden zu schätzen haben.
Kosten und Schadenersatz fallen demjenigen zur Last, auf
dessen Antrag die Schaden verursachende Vermessung stattgefunden
hat. Ist die Vermessung ohne Antrag ausgeführt, so erstattet die
Landeskasse die fälligen Beträge.
8 12.
Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider in fahrlässiger
oder böswilliger Weise Grenz-, Dreiecks= oder Polygonnetzmarken
beschädigt oder ihren Standpunkt gefährdet oder wer solche unbe-
fugt einsetzt, wiederaufrichtet, verändert oder beseitigt, wird mit
Geldstrafe von 3—300 Mark und im Unbeitreiblichkeitsfalle mit
Haft bestraft, sofern nicht die Bestimmungen des Reichsstrafgesetz-
buches auf die fraglichen Handlungen Anwendung finden; außerdem
fallen ihm alle durch die katasteramtlichen Vermessungsarbeiten
entstehenden Kosten zur Last.
13.
Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verpflichtet, die Grenz-
vermarkungen und die Vermarkungen der trigonometrischen und
polygonometrischen Punkte zu überwachen und etwaige Beschädigungen
alsbald dem Fürstlichen Katasteramte zur Anzeige zu bringen.
Letzteres beantragt die Strafverfolgung.
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