Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

24  Einleitung.  §  1.

Ein  Abgeordneter  und  Ein  Stellvertreter  gewählt;  wenn  die  Bevölkerung  des
Kreises  oder  der  Stadt  60000  Seelen  erreicht,  sind  zwei  Abgeordnete  zu
wählen;  für  jede  fernere  Vollzahl  von  40000  Seelen  tritt  Ein  Abgeordneter
hinzu.  Die  Wahlen  der  Wahlmänner,  sowie  der  Abgeordneten  sind  geheime
(durch  Stimmzettel)  und  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Erschienenen.
  Die  gewählten  Abgeordneten  stimmen  in  der  zu  berufenden  Versammlung
  nach  ihrer  eigenen  unabhängigen  Ueberzeugung  und  sind  an  Aufträge
und  Instruktionen  nicht  gebunden.  Endlich  verordnete  §  13:

Die  auf  Grund  des  Wahlgesetzes  zusammentretende  Versammlung  ist
dazu  berufen

a)  die  künftige  Staatsverfassung  durch  Vereinbarung  mit  der  Krone  festzustellen,
  und

b)  die  seitherigen  reichsständischen  Befugnisse,  namentlich  in  Bezug  auf
die  Bewilligung  von  Steuern  und  Staatsanleihen,  für  die  Dauer  ihrer
Versammlung  interimistisch  auszuüben.

Ein  Wahlreglement  wurde  von  dem  Staatsministerium  unterm  11.  April
1848  erlassen.

Durch  Königliches  Patent  vom  13.  Mai  1848  wurde  die  „Versammlung
zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Verfassung“  —  die  sogenannte  Nationalversammlung
  —  auf  den  22.  desselben  Mts.  nach  Berlin  einberufen.  Der
—  402  Mitglieder  zählenden  —  Versammlung  wurde  sofort  mit  einer  Königlichen
  Botschaft  vom  20.  Mai  der  „Entwurf  eines  Verfassungsgesetzes  für
den  Preußischen  Staat",  bestimmt  nach  den  Eingangsworten  nur  für  die
„zum  Deutschen  Bunde  gehörigen  Lande"“,  und  zwar  „zur  Erklärung“  vorgelegt.
  Die  Volksvertretung  angehend,  verlangte  dieser  Entwurf  zwei  Kammern,
machte  für  beide  das  allgemeine  Wahlrecht  zur  Norm,  knüpfte  aber  für  die
Erste  Kammer  die  Wählbarkeit  an  ein  reines  Einkommen  von  mindestens
2500  oder  einen  direkten  Steuersatz  von  mindestens  300  Thalern  und  übertrug
  dem  König  die  Ernennung  eines  Viertheils  der  Mitglieder.  Außerdem
sollten  die  Königlichen  Prinzen,  sobald  sie  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet,
ohne  Weiteres  der  Ersten  Kammer  angehören.  Die  Nationalversammlung
beschloß  am  15.  Juni,  einer  Kommission  von  24  Mitgliedern,  unter  Zufertigung
  des  Regierungsentwurfs  und  Mittheilung  aller  auf  die  Verfassung  bezüglichen
  Petitionen  und  Anträge,  die  Berathung  und  event.  Umarbeitung  des
Regierungsentwurfs  oder  die  Ausarbeitung  eines  neuen  Entwurfs  zu  übertragen.
  Diese  Kommission  hielt  in  der  Zeit  vom  17.  Juni  bis  26.  Juli  ihre
Sitzungen  ab  und  überreichte  am  letztgenannten  Tage  einen  von  ihr  ausgearbeiteten
  vollständigen  „Entwurf  der  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen
Staat.“  Dieser  Entwurf  wurde  zunächst  in  den  einzelnen  Abtheilungen,  dann
in  einer  Centralkommission  und  seit  dem  12.  Oktober  im  Plenum  berathen.
Die  letzteren  Berathungen  fanden  nur  in  sieben  Plenarsitzungen  statt  und
kamen  über  den  Eingang  und  die  vier  ersten  Artikel  nicht  hinaus.  Dabei
war  im  Eingange  die  Formel  „von  Gottes  Gnaden“  gestrichen  worden,  und
hatte  der  die  Aufhebung  der  Standesrechte  aussprechende  vierte  Artikel  die
Fassung  erhalten:  „Es  giebt  im  Staate  weder  Standesunterschiede  noch
Standesvorrechte.  Der  Adel  ist  abgeschafft.  Der  Gebrauch  adeliger  Titel
und  Prädikate  in  öffentlichen  Urkunden  ist  untersagt.“  Schließlich  wurde  von
Außen  versucht  in  tumultuarischer  Weise  auf  die  Abgeordneten  einzuwirken,