Voraussetzung der actio Pauliana. 73
zu betrach ten sei; es folge aber nicht, daß hiedurch
das fragliche Schuldverhältniß eine höhere Potenzirung
annehme und auch noch durch den Zuwachs
eines Anspruches auf Schadensersatz vermehrt werde.
Die Thatsache der an den ursprünglichen Gläubiger
geleisteten Zahlung bilde ein für den Bestand
und Umfang der klägerischen Forderung überhaupt
indifferentes Ereigniß, welches, sowie es den Schuldner
nicht zu entlasten vermöge, demselben auch keine
schwerere als die nach der Natur des Forderungsverhältnisses
an sich gerechtfertigte Belastung auflegen
könne.
Daraus, daß Beklagter dem ursprünglichen
Gläubiger zu einer bestimmten Zeit freiwillig eine
Zuwendung gemacht habe, welche rechtlich nicht als
Tilgung des überwiesenen Obligationsverhältnisses anzusehen
ist, folge in keiner Weise, daß die Obligation
gerade auch zu dieser Zeit habe erfüllt werden
müssen, so daß die nicht pünktlich erfolgte Erfüllung
sofort einen Anspruch auf Schadensersatz begründet
hätte.
O#GErk. v. 29. Mai 1866 Reg.-Nr. 639 %%
m.
2.
Voraussetzung der actio Pauliana.
Der mit der Paulianischen Klage Belangte
hatte deren Unzulässigkeit durch die Aufstellung darzuthun
versucht, daß nach den Bestimmungen der
bayerischen Gerichtsordnung zur Zeit der Klageerhebung
jedenfalls der Konkurs schon förmlich eröffnet
sein müsse, und daß es erst unter dieser Voraussetzung
darauf ankomme, ob der Gantirer die Veräußerung
vor oder nach eröffnetem Konkurse vorgenommen
habe.
In Verwerfung dieses Einwandes äußern sich
die oberstrichterlichen Motive: