10 Einleitung
bisher, so auch für die Zukunft — die Wege
ebnen.
Der gesetzgeberischen und Verwaltungstätigkeit
der Einzelstaaten, zu deren Befugnissen
die eigentliche Siedelungstätigkeit gehört,
ist der weiteste Spielraum gelassen und sie wird
sowohl in Bezug auf die Schaffung geeigneter Behörden,
da wo solche noch nicht bestehen, wie auch auf
die sonstigen, für die Durchführung der Aufgabe
nötigen Anordnungen — Verfahren, Landbeschaffung,
Kreditinstituten u. dgl. — neuschaffend
und ergänzend baldigst einsetzen müssen.
Beschränkungen in bezug auf die politische
Stellung und die Nationalität des Bewerbers
hat das Gesetz vermieden. In dieser Beziehung
ist in der Kommissionsberatung vom Negierungstisch
folgendes erklärt worden:
„Wie schon der Herr Kriegsminister hervorgehoben
hat, macht der Entwurf keinen Unterschied zwischen
Kriegsbeschädigten deutscher und polnischer Herkunft.
Diesen Standpunkt hat bereits die Preußische Regierung
in einer Erklärung des Herrn Landwirtschaftsministers
im Abgeordnetenhause eingenommen. Dabei
wurde besonders hervorgehoben, daß den polnischen
Kriegsbeschädigten (durch entsprechende Handhabung
des § 13b des Ansiedlungsgesetzes) die Möglichkeit
gegeben werden soll, sich auch innerhalb ihrer Heimal-=proving
anzusiedeln. Wenn in jener Erklärung der
Vorbehalt gemacht worden ist, daß dabei die Interessen
der deutschen Ansiedlungen gegenüber einer planmäßigen
Besiedlung von polnischer Seile gewahrt