Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

102 Über den heutigen Stand der Militär-Rechtswissenschaft u. -Gesetzgebung. 
wesen und die Finanzverwaltung stehlen in Wechselbeziehung. 
Die ganze Steuerpolitik des Staates wird durch das Heerwesen bestimmt. 
Ebenso verhält es sich mit der Volkswirtschaft. Es ist un- 
richtig, wie uft geschieht, das Heer nur als ein consumierendes Element 
zu bezeichnen. Das Heer ist ein productives und consumierendes 
Element. Das Heer ist der mächtige Schutz der öffentlichen Ordnung 
und ermöglicht daher einen sicheren Güterverkehr. Es wirkt productiv, 
dass der einzelne Bürger weid, dass er ein starkes Heer hinter sich 
hat, dass er sicher seine Ersparnisse, die Früchte seines Fleißes, ge- 
nießen kann; es wirkt productiv, dass die ganze watflenlähige Bevölkerung 
des Staates die Schule des militärischen Dienstes durchmacht. Die 
Achtung vor dem Gesetze und der Antorität, die Ordnungsliebe und 
die Gewandtheit des Körpers, welche der Wehrmann im Heere lernt, 
sind auch von Einfluss für dessen bürgerlichen Beruf. Was die con- 
sumierende Seite des Ileerwesens betriflt, ist dasselbe mit seinen aus- 
gedehnten und mannigfachen Bedürfnissen für die Entwicklung und 
Gestaltung der Privat-Industrie von größtem Einflusse. Die Anlage 
von Communications-Anstalten wird zum großen Theile durch das Heer- 
wesen bestimmt. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, das die Lehre vom Heerwesen 
einen Theil der Staatswissenschaften bildet und daher an den Uhi- 
versitäten als Lehrgegenstand einzuführen ist. 
Werden für das Militärrecht Lehrkanzeln an den Universitäten 
errichtet, so wird dies zur Förderung der Wissenschaft des Militärrechts 
und mittelbar auch zur Förderung der Militär-Gesetzgebung wesentlich 
beitragen, denn die Wissenschaft hat die Aufgabe, der Gesetzgebung 
den Weg zu ebnen. 
Die Vorlesungen über Militärrecht an den Universitäten hätten 
das ganze Gebiet desselben (das öffentliche, bürgerliche und Strafrecht 
des Heeres) zu umfassen, wobei sich allerdings auf die Grundsätze und 
den Geist der Gesetze zu beschränken wäre, und alles Detail entfallen 
könnte. Das Militärrecht soll gleich dem Privat-, Strafrecht, dem 
canonischen Recht ein obligater Lehrgegenstand werden. Zu Lehrern 
werden zunächst Militär-Juristen zu ernennen sein, weil gegenwärtig 
nur diese eine genaue Kenntnis des Militärrechtes besitzen. 
Im folgenden haben wir von dem gegenwärtigen Stand der 
Militär-Strafgesetzgebung jedoch dem Zwecke der uns hier gestellten 
Aufgabe entsprechend nur in allgemeinen Zügen zu sprechen. Das 
Militär-Strafgesetz für die österreichisch-ungarische Monarchie wurde 
im Jalıre 1855, das Militär-Strafgesetz Frankreichs im Jahre 1857, 
jenes Italiens im Jahre 1869 und jenes für das Deutsche Reich im 
Jahre 1872 erlassen. Die wichtigsten Bestimmungen der Militär-Straf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.