Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

106 Über den heutigen Stand der Militär-Rechtswissenschaft u. -Gesetzgebung. 
Militär-Strafprocess-Ordnung, jedoch mit gänzlicher Ausschließung der 
formellen Vertheidigung, berulit der in Österreich-Ungarn bestehende 
Militär- Strafprocess, welcher auf die Gerichts-Ordnung der großen 
Kaiserin Maria Theresia (1768) zurückzuführen ist. Der Grundgedanke 
des österreichisch-ungarischen und deutschen Militär-Strafverfahrens ist 
der, dass der Gerichtsherr (der militärische Commandant) die Unter- 
suchung anordnet, das Urtlieil bestätigt, bezieliungsweise wenn er mit 
dem Urtleil nicht einverstanden ist, die Acten an die Ilöhere Militär- 
Gerichtsbehörde vorlegt. 
Es ist wohl keinem Zweifel unterworfen, dass das Militär-Straf- 
verfahren in Österreich-Ungarn und in Deutschland reformbedürftig 
ist. Die Wissenschaft hat auf dem Gebiete des Processrechts in diesem 
Jahrhundert namhafte Fortschritte gemacht, so dass Feuerbach schon 
im Jahre 1821 seinem Freunde Grolmann in der Zueignung seiner 
Schrift über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit zurufen konnte: „Wären 
wir vor 20 Jahren eingeschlafen, um wie Epimenides erst jetzt wieder 
zu erwachen, so würden wir glauben, ein Jahrtausend sei unterdessen 
über den Schläfer Jdahingegangen.“ Den Fortschritten der Process- 
wissenschaft hat auch das Militär-Strafverfahren, beziehungsweise dessen 
Gesetzgebung, Rechnung zu tragen. 
Der französische Militär-Strafprocess berulit auf den modernen 
Process-Principien. Diese sind aber wie der berühmte Jurist Mitter- 
maier sagte, keine Zauberformeln, durch welche allein ein vollkommener 
Process hervorgezaubert werden kann. Es kommt auf die Durchführung 
dieser Principien an, und diese ist auch im französischen Militär-Strat- 
process mangelhaft. Ein Mangel des französischen Verfahrens ist, dass 
das juristische Element vollkommen fehlt (das Kriegsgericht besteht 
aus Nichtjuristen, der Anwalt ist ebenfalls Nichtjurist, während kein 
Staat (gegenwärtig auch kein Staat Nord-Amerikas) einen Strafprocess 
mit gänzlicher Ausschließung des juridischen Elements construiert hat. 
Erwägt man noch, dass das Strafgesetz auf der alten Abschreckungs- 
theorie beruht (auf jeder Seite sind die Worte zu lesen: „Est puni de 
mort*), so dürfte auch von dem französischen Militär- Strafrecht der 
Ausspruch Jean Pauls gelten: „Es ist leichter gerühmt, als gerecht- 
ertigt zu werden.“ 
Die italienische Militär-Stirafprocess-Ordnung vom 
Jahre 1861 beruht auf denselben Principien wie die französische. Der 
Anwalt ist jedoch Jurist, und sind auch ausführlichere Bestimmungen 
über den Gang des Processes gegeben, als «dies nach der französischen 
Gesetzgebung der Fall ist. 
Näher auf die Processgesetze einzugehen, ist hier nicht unsere 
Autgabe.
	        
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