Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Die Ehren-Nothwehr. 129 
dass das Heer der Stolz des Volkes ist. Aus dem Streben als einzelner 
dieses Ganzen würdig zu sein, entspringt, wie Stein („Die Lehre vom 
Heerwesen“, S. 30) sagt: „die militärische Ehre, die gegen den Thron 
zur Treue, gegen den Feind zum Mutlı, gegen den Feigling zur Ver- 
achtung wird. Die militärische Ehre ist das höchste geistige Gut des 
Heeres, verloren ist es selbst, wenn es jene verliert.“ Im entsprechen- 
den Momente wird die Ehre zur Begeisterung, welche bewirkt, dass der 
Soldat, wenn es nöthig ist, sein eigenes Leben aufopfert. Der Träger 
der militärischen Ehre aber ist das Officierscorps. In diesem ist die 
militärische Ehre gleichsam verkörpert. 
Die Ehren-Nothwehr kann allerdings, da die Nothwehr eine Wehr 
in der Noth ist, nur im äußersten Falle in Anwendung kommen, allein 
in keinem Militärrecht kann dieselbe ganz entbehrt werden. 
Das deutsche Militär-Strafgesetz enthält zwar keine ausdrücklichen 
Bestimmungen über die Ehren-Nothwehr, und dennoch ist auch nach 
deutschem Recht der Officier berechtigt, von der Ehren-Nothwehr Ge- 
brauch zu machen, wenn die drohende Fortsetzung von Injurien auf 
keine andere zulässige Weise als durch Gewalt gehindert werden kann. ') 
Der 8 53 des deutschen Reichs-Strafgesetzes, welcher auch auf 
Militärpersonen Anwendung findet, bestimmt nämlich: 
„Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Hand- 
lung durch Nothwehr geboten war. 
„Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um 
einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem an- 
deren abzuwehren.“ 
Da, wie die Stilisierung dieses Paragraphen zeigt, die Nothwelır 
nicht auf den Schutz einzelner Rechte beschränkt ist, sondern allge- 
mein anerkannt wird, so muss behauptet werden, dass die Nothwehr 
auch zum Schutze der Ehre gegen verbale und symbolische Injurien 
gestattet ist. 
Nach deutschem Rechte wird daher in dem Falle der behaupteten 
Ehren-Nothwehr nach Erwägung aller die That begleitenden Umstände 
zu entscheiden sein, ob die aus dem Begriffe der Nothwehr sich er- 
gebenden Bedingungen vorhanden waren. 
I) Brauer, Handbuch des deutschen Militär-Strafrechts, 8. 81. 
Daugelmaier, Militärrechtl. Abhandlungen. y
	        
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