Uber das administrative Ersatzverfahren.
lüs ist eine allgemein bekannte Thatsache, dass der Officier eine
Reihe aministrativer Agenden, welche eine Verantwortung dem Ärar
gegenüber mit sich bringen, zu besorgen hat. Als Mitglied der Ver-
waltungs-, der Cassa-Gommission, als Compagnie-, als Regiments-Com-
mandant hat der Ofticier ärariısche Gelder und sonstiges ärarisches Gut
aufzubewahren, zu verwalten und zu verrechnen.
Diese Agenden, welche Sorgfalt und Genauigkeit erfordern, nehmen
einen großen Theil der Berufsthätigkeit des Officiers in Anspruch. Der
umfangreiche und vielgliedrige Organısınus des Heeres bringt es mit
sich, dass eine große Anzahl von, die Verwaltung betreffenden Vor-
schriften besteht, welche genau zu kennen, ein eifriges Studium, welche
praktisch anzuwenden, eine längere Übung im Verwaltungs- und Ver-
rechnungsdienst voraussetzt. Nengestaltungen auf dem Gebiete des Heer-
wesens sowohl, als auch Reformen der Civil-Gesetzgebung erheischen oft
Änderungen der administrativen Vorschriften. Bevor sich eine Vorschrift
eingelebt hat, muss sie infolge der nothwendig gewordenen Änderung
der Herres-Organisation oder eines neuen Gesetzes einer anderen Vor-
schrift Platz machen, dass durch diesen raschen Wechsel der Vor-
schriften das genaue Verständnis und die richtige Anwendung derselben
im hohen Grade erschwert werden, liegt auf der Hand. Hiezu kommt
noch, dass ein Oflicier häufig verschiedenartige administrative Agenden
zu besorgen hat. (2. B. die administrativen Agenden eines Compagnie-
Commandanten und eines Mitgliedes der Verwaltungs-, beziehungsweise
Cassa-Commission), und daher anf die einzelnen Dienstgeschäfte nicht
jene pedantische Genauigkeit verwenden kann, welche dieselben erfordern.
Es ist nur zu leicht möglich, dass der Oflicier, selbst bei Anwendung aller
Sorgfalt, durch ein Übersehen einer Bestimmung der zahlreichen und
rasch sich ändernden Vorschriften in eine Ersatzpflicht dem Ärar gegenüber
geräth, welche für seine weitere Zukunft verlängnisvoll werden kann.
Die wirtschaftliche Verwaltung des lTeeres nimmt allerdings eine
hochwichtige Stellung im Ileerwosen ein. die eigentliche Berufsthätigkeit
des Ofliciers soll aber doch anf das Studium der Kriegswissenschaft und
die soldatische Ausbildung seiner Untergebenen gerichtet sein.