Über das administrative Ersatzverfahren. 133
ihnen die Gewehrgriffe zu lehren, dieselben in den Reglements zu unter-
richten, kurz dieselben zu brauchbaren, tüchtigen Soldaten heranzubilden,
ist gewiss keine geringe Arbeit. Es ist daher gewiss nicht zu wundern,
wenn der aus der Mannschaftsschule oder vom Exercierplatz ermüdet
heimkehrende Officier sich in administrativen Angelegenheiten auf an-
dere Organe, deren berufsmäßige Thätigkeit in der Abwicklung derselben
besteht, verlässt. Gerade hierin liegt aber oft der Grund einer Haftung
dem Arar gegenüber.
Um nicht von dem Gegenstande unserer Abhandlung zu weit abzu-
kommen, fassen wir das Gesagte dahin zusammen, dass es gewiss eine
große Anforderung an den Officier ist, dessen wichtigste Aufgabe die
eigene kriegswissenschaftliche Ausbildung und die soldatische Erziehung
der Mannschaft ist, auch die complicierten administrativen Agenden der
Armee abzuwickeln. Immer schwebt über ein mit der Verwaltung be-
trautes Organ das Damokles-Schwert eines administrativen Ersatzerkennt-
nisses. Wären in der „nicht uniformierten Welt“ die richtigen Ansichten
über die vielverzweigten Dienst-Obliegenheiten des Officiers und über
seine verantwortliche Stellung verbreitet, man würde gewiss weniger
über die „viele dienstfreie Zeit“ zu hören bekommen.
Wir sind weit entfernt, gegen die bestehenden administrativen Vor-
schriften einen Vorwurf zu erheben. Wir wollen nur hervorheben, dass
die Stellung des Officiers eine hervorragende und ehrenvolle, zugleich
aber eine im hohen Grade verantwortliche ist. Das Heer ist eine Ver-
einigung von vielen Tausenden Personen, und diese Vereinigung bringt
nothwendigerweise einen complicierten Verwaltungs-Apparat mit sich.
Wie mit jeder Verwaltung, so ist auch mit der militärischen unerlässlich
eine Verantwortung verbunden. Die Kosten des Heeres sind große. Es
muss daher im militärischen Haushalt Ordnung herrschen. Diese aber
kann nur bestehen, wenn die Verwaltungs-Organe, durch deren Ver-
schulden ein Schaden entsteht, zum Ersatze desselben verpflichtet
werden.
Eine Enthebung der Ofticiere von der Verantwortung in admmi-
strativen Angelegenheiten könnte nur dann eintreten, wenn die admini-
strativen Agenden oder doch ein großer Theil derselben besonders an-
gestellten Beamten übertragen werden würden. Eine solche Reform würde
allerdings mit nicht unbedeutenden Kosten verbunden sein und eine
wesentliche Vergrößerung des Militär-Budgets bedeuten. Vielleicht ließen
sich aber durch die Entlastung des Öfficiers von den Verwaltungs-
geschäften anderweitige Ersparungen erzielen. Der Officier könnte dann
noch mehr Zeit der Ausbildung der Mannschaft widmen, wodurch eine
Abkürzung der Präsenzdienstzeit ermöglicht werden könnte.
Ohne uns weiters in Reform-Gedanken zu ergehen, wollen wir die