Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Über das administrative Ersatzverfahren. 133 
ihnen die Gewehrgriffe zu lehren, dieselben in den Reglements zu unter- 
richten, kurz dieselben zu brauchbaren, tüchtigen Soldaten heranzubilden, 
ist gewiss keine geringe Arbeit. Es ist daher gewiss nicht zu wundern, 
wenn der aus der Mannschaftsschule oder vom Exercierplatz ermüdet 
heimkehrende Officier sich in administrativen Angelegenheiten auf an- 
dere Organe, deren berufsmäßige Thätigkeit in der Abwicklung derselben 
besteht, verlässt. Gerade hierin liegt aber oft der Grund einer Haftung 
dem Arar gegenüber. 
Um nicht von dem Gegenstande unserer Abhandlung zu weit abzu- 
kommen, fassen wir das Gesagte dahin zusammen, dass es gewiss eine 
große Anforderung an den Officier ist, dessen wichtigste Aufgabe die 
eigene kriegswissenschaftliche Ausbildung und die soldatische Erziehung 
der Mannschaft ist, auch die complicierten administrativen Agenden der 
Armee abzuwickeln. Immer schwebt über ein mit der Verwaltung be- 
trautes Organ das Damokles-Schwert eines administrativen Ersatzerkennt- 
nisses. Wären in der „nicht uniformierten Welt“ die richtigen Ansichten 
über die vielverzweigten Dienst-Obliegenheiten des Officiers und über 
seine verantwortliche Stellung verbreitet, man würde gewiss weniger 
über die „viele dienstfreie Zeit“ zu hören bekommen. 
Wir sind weit entfernt, gegen die bestehenden administrativen Vor- 
schriften einen Vorwurf zu erheben. Wir wollen nur hervorheben, dass 
die Stellung des Officiers eine hervorragende und ehrenvolle, zugleich 
aber eine im hohen Grade verantwortliche ist. Das Heer ist eine Ver- 
einigung von vielen Tausenden Personen, und diese Vereinigung bringt 
nothwendigerweise einen complicierten Verwaltungs-Apparat mit sich. 
Wie mit jeder Verwaltung, so ist auch mit der militärischen unerlässlich 
eine Verantwortung verbunden. Die Kosten des Heeres sind große. Es 
muss daher im militärischen Haushalt Ordnung herrschen. Diese aber 
kann nur bestehen, wenn die Verwaltungs-Organe, durch deren Ver- 
schulden ein Schaden entsteht, zum Ersatze desselben verpflichtet 
werden. 
Eine Enthebung der Ofticiere von der Verantwortung in admmi- 
strativen Angelegenheiten könnte nur dann eintreten, wenn die admini- 
strativen Agenden oder doch ein großer Theil derselben besonders an- 
gestellten Beamten übertragen werden würden. Eine solche Reform würde 
allerdings mit nicht unbedeutenden Kosten verbunden sein und eine 
wesentliche Vergrößerung des Militär-Budgets bedeuten. Vielleicht ließen 
sich aber durch die Entlastung des Öfficiers von den Verwaltungs- 
geschäften anderweitige Ersparungen erzielen. Der Officier könnte dann 
noch mehr Zeit der Ausbildung der Mannschaft widmen, wodurch eine 
Abkürzung der Präsenzdienstzeit ermöglicht werden könnte. 
Ohne uns weiters in Reform-Gedanken zu ergehen, wollen wir die
	        
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