136 Über das administrative Ersatzverfahren.
Verurtheilten, wenn er sich für nicht ersatzpflichtig hält, ob, zuerst die
ilım durch die Vorschrift eingeräumten administrativen Rechtsmittel
(Recurs) zu gebrauchen. Erst nach Erschöpfung derselben kann er den
Iechtsweg vor den Civilgerichten betreten.
Vor den Civilgerichten (dem Gerichtshof erster Instanz, in dessen
Sprengel der Verurtheilte zur Zeit der Zustellung des Erkenntnisses den
Wohnsitz hatte) hat der Verurtheilte als Kläger aufzutreten, um die
gänzliche oder theilweise Aufhebung des Erkenntnisses zu erwirken.
Es liegt hier zu Gunsten des Ärars eine Umkehrung der Process-
rollen vor, indem nicht der Beschädigte (das Ärar) mit der Ersatz-
klage (wie dies'nach allgemeinen Process-Grundsätzen stattfinden sollte),
sondern der bereits im administrativen Wege Verurtheilte mit einer
Anfechtungsklage gegen das Ersatz-Erkenntnis aufzutreten hat. Dieses
Privileginm des Ärars ist insoferne gerechtfertigt, als in den Fällen,
in welchen dasselbe stattfindet, die Ersatzpflicht in der Regel außer
Zweifel steht.
2. Handelt es sich um einen andern als den oben angeführten
Schaden oder liegt keine der oben bezeichneten Handlungen vor, so steht
dem durch ein adnıinistratives Ersatz-Erkenntnis Verurtheilten frei, ent-
weder die ihm durch die Vorschrift eingeräumten administrativen Rechts-
mittel (Recurs) zu gebrauchen oder aber gegen das Ersatz-Erkenntnis
binnen zwei Wochen nach dem Tage der Zustellung des Erkentnisses
bei der Behörde, welche dasselbe gefällt hat die Einsprache zu erheben.
Die Einsprache hat die Wirkung, dass das Ärar als Kläger mit der
Ersatzklage vor Gericht aufzutreten hat. Die Lage des zum Ersatze Ver-
haltenen ist daher im zweiten Falle eine günstigere als im ersten Falle.
Was den Process vor den Civilgerichten betrifft, soll hier nur
berührt werden, dass dieselben in Bezug auf die Entscheidung der That-
fragen nicht (wie nach der allgemeinen Gerichts-Ordnung) an gesetzliche
Beweisregeln gebunden sind, sondern wie nach andern, besonderen Ver-
falırensarten (z. B. dem Bagatellverfahren), welche bereits neueren Process-
Theorien huldigen, nach freier Überzeugung zu urtheilen haben. Auch
die Höhe des Schadens haben die Civilgerichte nach Billigkeit zu be-
stimmen.
Auf Grund eines administrativen Ersatz-Erkenntnisses kann unter
bestimmten Voraussetzungen während der Anfechtbarkeit die Execution
zur Sicherstellung geführt werden.
In Rechtskraft erwachsene Ersatz-Erkenntnisse sind executionsfähig.
Das administrative Ersatzverfahren, dessen Grundsätze wir im Vor-
stehenden besprochen haben, regelt die civilrechtliche Verantwortung
wegen Beschädigung des Arars durch eine die Verwaltung betreffende
Handlung. Das Militär-Strafgesetz normiert die strafgerichtliche