Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

136 Über das administrative Ersatzverfahren. 
Verurtheilten, wenn er sich für nicht ersatzpflichtig hält, ob, zuerst die 
ilım durch die Vorschrift eingeräumten administrativen Rechtsmittel 
(Recurs) zu gebrauchen. Erst nach Erschöpfung derselben kann er den 
Iechtsweg vor den Civilgerichten betreten. 
Vor den Civilgerichten (dem Gerichtshof erster Instanz, in dessen 
Sprengel der Verurtheilte zur Zeit der Zustellung des Erkenntnisses den 
Wohnsitz hatte) hat der Verurtheilte als Kläger aufzutreten, um die 
gänzliche oder theilweise Aufhebung des Erkenntnisses zu erwirken. 
Es liegt hier zu Gunsten des Ärars eine Umkehrung der Process- 
rollen vor, indem nicht der Beschädigte (das Ärar) mit der Ersatz- 
klage (wie dies'nach allgemeinen Process-Grundsätzen stattfinden sollte), 
sondern der bereits im administrativen Wege Verurtheilte mit einer 
Anfechtungsklage gegen das Ersatz-Erkenntnis aufzutreten hat. Dieses 
Privileginm des Ärars ist insoferne gerechtfertigt, als in den Fällen, 
in welchen dasselbe stattfindet, die Ersatzpflicht in der Regel außer 
Zweifel steht. 
2. Handelt es sich um einen andern als den oben angeführten 
Schaden oder liegt keine der oben bezeichneten Handlungen vor, so steht 
dem durch ein adnıinistratives Ersatz-Erkenntnis Verurtheilten frei, ent- 
weder die ihm durch die Vorschrift eingeräumten administrativen Rechts- 
mittel (Recurs) zu gebrauchen oder aber gegen das Ersatz-Erkenntnis 
binnen zwei Wochen nach dem Tage der Zustellung des Erkentnisses 
bei der Behörde, welche dasselbe gefällt hat die Einsprache zu erheben. 
Die Einsprache hat die Wirkung, dass das Ärar als Kläger mit der 
Ersatzklage vor Gericht aufzutreten hat. Die Lage des zum Ersatze Ver- 
haltenen ist daher im zweiten Falle eine günstigere als im ersten Falle. 
Was den Process vor den Civilgerichten betrifft, soll hier nur 
berührt werden, dass dieselben in Bezug auf die Entscheidung der That- 
fragen nicht (wie nach der allgemeinen Gerichts-Ordnung) an gesetzliche 
Beweisregeln gebunden sind, sondern wie nach andern, besonderen Ver- 
falırensarten (z. B. dem Bagatellverfahren), welche bereits neueren Process- 
Theorien huldigen, nach freier Überzeugung zu urtheilen haben. Auch 
die Höhe des Schadens haben die Civilgerichte nach Billigkeit zu be- 
stimmen. 
Auf Grund eines administrativen Ersatz-Erkenntnisses kann unter 
bestimmten Voraussetzungen während der Anfechtbarkeit die Execution 
zur Sicherstellung geführt werden. 
In Rechtskraft erwachsene Ersatz-Erkenntnisse sind executionsfähig. 
Das administrative Ersatzverfahren, dessen Grundsätze wir im Vor- 
stehenden besprochen haben, regelt die civilrechtliche Verantwortung 
wegen Beschädigung des Arars durch eine die Verwaltung betreffende 
Handlung. Das Militär-Strafgesetz normiert die strafgerichtliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.