140 Reehte und Pflichten des Olffieiers im Militär-Stratfverfahren.
kann sich die Staatsanwaltschaft anderer Organe bedienen. Diese sind
nach unserer Civil-Strafprocess-Ordnung: 1. die Sicherheitsbehörde,
welcher die Obliegenheiten der gerichtlichen Polizei zukommen; 2. die
Untersuchungsrichter und Bezirksgerichte.
Nach den Militär-Strafprocess-Ordnungen Frankreichs und Italiens,
welche zwar auf dem accusatorischen Prineip beruhen, jedoch nament-
lich in Bezug auf die Voruntersuchung inquisitorische Grundsätze bei-
behalten haben, werden die politischen Vorerhebungen von dem Unter-
suchungstichter beim Militärgericht (rapporteur, uffiziale istruttore), und
wenn dieser nicht sofort einschreiten kann, von den Officieren der Platz-
Commanden, den Öfticieren der Gendarmerie (carabinieri), von den Offi-
cieren der Gerichtspolizei und endlich von dem Commando des Be-
schuldigten geführt. Diesen Functionären steht es zu, den Beschuldigten,
die Zeugen und die Sachverständigen (protokollarisch) zu vernehmen,
nötbigenfalls Hausdurchsuchungen (in Civilgebäuden durch die Civil-
behörde) vorzunehmen, Schriften in Beschlag zu nehmen u. s. w.
Nach unserer Militär-Strafprocess-Ordnung ist es Sache des Com-
mandos des Beschuldigten die politischen Erhebungen vorzunehmen. In
allen Fällen nämlich, in welchen eine militärstraigerichtliche Unter-
suchung stattzufinden hat, hat der Commandant eine Strafanzeige zu
verfassen und dieselbe dem zuständigen Militärgericht zur Entscheidung
vorzulegen. Belıufs Verfassung der Strafanzeige aber müssen die er-
forderlichen politischen Erhebungen gepflogen werden.
Diese sind:
1. die Vernelimung des Beschuldigten, dann des durch die That
Beschädigten, der Zeugen und sonstigen Personen, welche über die That
oder den Thäter Aufschluss zu geben vermögen. Die Aufnahme von
Protokollen ist nicht nöthig, es genügt, wenn die Aussagen in der
Strafanzeige selbst summarisch angeführt werden. Bei den Vernehmun-
gen, beziehungsweise der Aufnahme der Aussagen in die Strafanzeige,
muss mit großer Sorgfalt vorgegangen werden, da die unrichtige An-
führung der Aussage des Beschuldigten oder eines Zeugen die gericht-
liche Untersuchung sehr erschweren und verwirren kann. Wenn nämlich
eine Aussage unrichtig aufgenommen wird, so ergibt sich bei der ge-
richtlichen Vernehmung nothwendigerweise ein Widerspruch zwischen
der von dem Beschuldigten oder dem Zeugen bei Verfassung der Strat-
anzeige gemachten Angabe und der Aussage dieser Personen vor Ge-
richt, ein Umstand, welcher weitwendige Erhebungen und Vernehmungen
darüber veranlassen kann, ob es sich um einen Irrthum bei Verfassung
der Strafanzeige handelt oder ob der Beschuldigte oder Zeuge seine
bei Verfassung der Strafanzeige gemachte Aussage zurückzunehmen oder
zu ändern versucht, und aus welchem Grunde dies geschieht