146 Rechte und Pfliehten des Officiers im Militär-Strafverfahren.
der Soldat seinem Vorgesetzten zu zollen hat, dadurch gehoben wird,
dass er weiß, dass seine Vorgesetzten und Standesgenossen über ihn
zu viclten berufen sind, und dass er während seiner activen Dienst-
leistung keiner anderen Obrigkeit als der Militärbehörde untersteht. Da
über Militärpersonen nur Standesgenossen urtheilen sollen, so ist es
demgemäß gerechtfertigt, dass naclı unsern organischen Bestimmungen
dem Auditor, der mit Recht als Richter im Kriegsrecht fungiert, der
Oflicierscharakter verlielien ist, und ist die angesehene Stellung, welche
demselben in der Armee zukommt, gewiss begründet.
Näher auf diesen Gegenstand (auf die Begründung der Militär-
Gerichtsbarkeit vom Rechtsstandpunkt) einzugehen, ist hier nicht der
Ort, da wir uns hier nur zur Aufgabe gemacht haben, zu erörtern,
welche Rechte und Pflichten dem Officier nach der bestehenden Militär-
Strafprocess-Ordnung zukommen.
Nach unserer Militär-Strafprocess-Ordnung haben, wie bereits oben
gesagt, die Militärgerichte einen genossenschaftlichen Charakter, d.h.
dlieselben sind aus Standesgenossen des Beschuldigten zusammengesetzt.
Zur Fällung eines Urtheiles (rechtlichen Erkenntnisses) über Per-
sonen des Mannschaftsstandes sind mit Inbegriff des Auditors acht Per-
sonen berufen, und zwar ein Soldat ohne Chargengrad, ein Gefreiter,
ein Corporal, ein Feldwebel, ein Subaltern-Officier, ein Hauptinann (Ritt-
meister), ein Stabsofficier als Präses und der Auditor. Eine niedere
Charge kann eine höhere vertreten, weshalb auch ein Hauptmann Präses
des Kriegsrechts sein kann.
Ist der Beschuldigte ein Officier vom Hauptmann oder ein Be-
amter von der neunten Rangsclasse abwärts, so besteht das Kriegsrecht
nebst cdleın Auditor aus zwei Lieutenanten, zwei Oberlieutenanten, zwei
Hauptleuten und einem Stabsofhcier als Präses.
Ist der Beschuldigte ein Stabsofficier oder ein Beaınter der gleichen
Rangsclasse, so führt ein Stabsofficier der nächst höheren Olasse den
Vorsitz. Zwei Stabsofliciere von der Charge des Beschuldigten treten
ls Mitrichter ein, und es bleiben Subaltern-Oflieiere in dem Verhält-
nisse weg, als sie durch Officiere höheren Grades ersetzt werden.
Immer soll der Präses mindestens die gleiche Charge wie der
Auditor bekleiden.
Der Prises hat zwei Stimmen, jeder andere Richter (auch der
Auditor) eine Stimme.
Jeder Richter hat über die Schuld und Strafe zu entscheiden, und
sind daher die Militärgerichte Schöftengerichte, nicht Geschwornen-
gerichte. Zwischen unsern Militärgerichten und den Geschwornen-
gerichten besteht ein wesentlicher Unterschied. Die Geschwornen ent-
scheiden nur über die Thhat-(Schuldfragei, ob nämlich der Beschuldigte