Rechte und Pflichten des Olficiers im Militär-Strafverfahren., 151
Präsident beitritt, zum Beschlusse zu erheben. Beim Obersten Militär-
serichtshofe ist auch ein Votant ein activer General des Soldatenstandes.
Endlich wollen wir hier noch auf eine Bestimmung der Militär-
Strafprocess-Ordnung aufmerksam machen, nach welcher der Präsident
des Militär-Obergerichtes das Recht hat, einen Rathsbeschluss, welcher
den Grundsätzen der militärischen Standes-Ehre und Disciplin oder den
militärischen Interessen nicht entspricht, zu sistieren und die Entschei-
dung des Obersten Militär-Gerichtshofes herbeizuführen. In diesen Fällen
wird der Senat des Obersten Militär-Gerichtshofes durch Beiziehung von
weiteren vier activen Generalmajoren oder Obersten verstärkt. Der Senat
besteht dann unter dem Vorsitze des Präsidenten aus fünf Auditoren
und fünf Officieren des Soldatenstandes.
Wir haben oben gesagt, dass der Soldat als Richter in zweifel-
haften Fällen sich bei dem Auditor Rath holen wird, dass der Ansicht
des Auditors eine wissenschaftliche Autorität innewohnt, dass jedoch
jeder Richter nur an das (Gesetz gebunden ist.
Das gleiche gilt auch von dem Gerichtsherrn. Auch der Gerichts-
herr wird, wenn er bei Bestätigung des Urtheils Zweifel hat, zunächst
von dem Anditor als Fachmann Aufklärung zu erlangen suchen. Die
Entscheidung kommt jedoch dem Gerichtsherrn selbst nach seiner Über-
zeugung und seiner Auffassung der Gesetze zu.
Das Gesetz berulit anf allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Diese zu
erkennen, wird zunächst Rechtssinn gefordert. Der angeborene Reclhıts-
sinn gibt in den einzelnen Fällen über die Frage, was Recht oder Un-
recht ist, den sichersten Aufschluss.
Im österreichischen Soldatenherzen ist biederer Rechtssinn vor-
handen Die österreichisch-ungarische Armee besitzt viele ehrwürdige
Traditionen. Zu diesem gehört auch, und zwar in erster Linie, der an-
geborne Rechtssinn und die Treuherzigkeit des Soldaten, und dies ist
gewiss die sicherste Gewähr, dass sich bewahrheite das „Aller Ehren
ist Österreich voll“. Mögen auch unser Militär-Strafgesetz und unser
Militär-Strafverfahren retormbedürftig sein, so können wir doch mit Be-
rechtigung und Stolz sagen, «dass das Militär-Strafgesetz trotz der strengen
Bestimmungen desselben, dank dem Gerechtigkeitssinne der Organe,
welche dasselbe handhaben, in seiner praktischen Anwendung den mil-
desten Strafgesetzen zuzuzählen ist, und dass dank der verständigen
Auffassung der Verhältnisse und der Gewissenhaftigkeit eben dieser
Organe, im Militär- Strafverfahren ein Unrecht, trotz der veralteten
Prineipien, auf welchen dasselbe beruht, ebenso ausgeschlossen ist, wie
das nach einem modernen Strafprocess der Fall ist.
Keineswegs sind wir der Ansicht, dass das Studium der Gesetze
für den Offcier ein überflüssiges ist. Das natürliche (philosophische)