Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Rechte und Pflichten des Olficiers im Militär-Strafverfahren., 151 
Präsident beitritt, zum Beschlusse zu erheben. Beim Obersten Militär- 
serichtshofe ist auch ein Votant ein activer General des Soldatenstandes. 
Endlich wollen wir hier noch auf eine Bestimmung der Militär- 
Strafprocess-Ordnung aufmerksam machen, nach welcher der Präsident 
des Militär-Obergerichtes das Recht hat, einen Rathsbeschluss, welcher 
den Grundsätzen der militärischen Standes-Ehre und Disciplin oder den 
militärischen Interessen nicht entspricht, zu sistieren und die Entschei- 
dung des Obersten Militär-Gerichtshofes herbeizuführen. In diesen Fällen 
wird der Senat des Obersten Militär-Gerichtshofes durch Beiziehung von 
weiteren vier activen Generalmajoren oder Obersten verstärkt. Der Senat 
besteht dann unter dem Vorsitze des Präsidenten aus fünf Auditoren 
und fünf Officieren des Soldatenstandes. 
Wir haben oben gesagt, dass der Soldat als Richter in zweifel- 
haften Fällen sich bei dem Auditor Rath holen wird, dass der Ansicht 
des Auditors eine wissenschaftliche Autorität innewohnt, dass jedoch 
jeder Richter nur an das (Gesetz gebunden ist. 
Das gleiche gilt auch von dem Gerichtsherrn. Auch der Gerichts- 
herr wird, wenn er bei Bestätigung des Urtheils Zweifel hat, zunächst 
von dem Anditor als Fachmann Aufklärung zu erlangen suchen. Die 
Entscheidung kommt jedoch dem Gerichtsherrn selbst nach seiner Über- 
zeugung und seiner Auffassung der Gesetze zu. 
Das Gesetz berulit anf allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Diese zu 
erkennen, wird zunächst Rechtssinn gefordert. Der angeborene Reclhıts- 
sinn gibt in den einzelnen Fällen über die Frage, was Recht oder Un- 
recht ist, den sichersten Aufschluss. 
Im österreichischen Soldatenherzen ist biederer Rechtssinn vor- 
handen Die österreichisch-ungarische Armee besitzt viele ehrwürdige 
Traditionen. Zu diesem gehört auch, und zwar in erster Linie, der an- 
geborne Rechtssinn und die Treuherzigkeit des Soldaten, und dies ist 
gewiss die sicherste Gewähr, dass sich bewahrheite das „Aller Ehren 
ist Österreich voll“. Mögen auch unser Militär-Strafgesetz und unser 
Militär-Strafverfahren retormbedürftig sein, so können wir doch mit Be- 
rechtigung und Stolz sagen, «dass das Militär-Strafgesetz trotz der strengen 
Bestimmungen desselben, dank dem Gerechtigkeitssinne der Organe, 
welche dasselbe handhaben, in seiner praktischen Anwendung den mil- 
desten Strafgesetzen zuzuzählen ist, und dass dank der verständigen 
Auffassung der Verhältnisse und der Gewissenhaftigkeit eben dieser 
Organe, im Militär- Strafverfahren ein Unrecht, trotz der veralteten 
Prineipien, auf welchen dasselbe beruht, ebenso ausgeschlossen ist, wie 
das nach einem modernen Strafprocess der Fall ist. 
Keineswegs sind wir der Ansicht, dass das Studium der Gesetze 
für den Offcier ein überflüssiges ist. Das natürliche (philosophische)
	        
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