14 Das Militär-Strafrecht des Alterthums und der Gegenwart.
wurden und als solche von den Kriegführenden beschützt und respec-
tiert werden müssen. Dieser Convention ist das um die Förderung
humaner Bestrebungen so hochverdiente Österreich (am 21. Juli 1866)
beigetreten. Alle diese humanen Institutionen waren dem alten Kriegs-
rechte fremd.
Außerhalb des Kriegsrechtes stehen nach heutiger Anschanung nur
solche Personen, welche auf eigene Faust olıne Bewilligung der krieg-
führenden Gegenpartei, sei es allein oder ın Corps, den Krieg mit-
machen, Bauern, welche plündern, einzelne Soldaten überfallen, endlich
im Seekrieg die Kaper, d. ı. die von Einzelnen ausgerüsteten Kriegs-
fahrzeuge, die auf Raub ausgehen. Solche Personen verfallen, wenn sie
ergrilfen werden, dem Strafgesetze.
Auch Spione, d. i. solche Personen, welche heimlich militärische
Gegenstände auskundschaften, um sie dem Feinde mitzutheilen, werden
strengstens nach Kriegsgebrauch bestraft. Was die Behandlung feind-
licher Sachen betrittt, so fiel das feindliche Privateigenthum nach dem
Kriegsrechte der Alten dem Sieger anheim. Was man dem Feinde als
Beute abnalım, galt als das sicherste Eigenthum. Wenn auch einzelne
Strafen gegen das Beutemachen verhängt wurden, so geschah dies nur
zur Aufrechthaltung der Disciplin des eigenen Heeres,
Nach heutigem Völkerrecht ist im Landkriege als oberster Grund-
satz aufzustellen, dass das feindliche Privateigenthum unverletzlich ist.
Zwar kann durch Contributionen und Requisitionen das feindliche
Privateigenthum in Anspruch genommen und im Falle der Verweigerung
mit Gewalt weggenommen werden, allein einzelne Soldaten dürfen sich
desselben nicht bemächtigen.
Im Seekriege hingegen gilt auch heute noch der Grundsatz, dass
das feindliche Privateigenthum Gegenstand kriegerischer Angritie bildet.
worauf (ivethe im „Faust“, II. Theil, mit den Worten hindentet:
Ich müsste keine Schiflahrt kennen:
Krieg, Handel und Piraterie.
Dreieinig, sind sie nicht zu trennen,
Hoffen wir, dass dieser Rest von Barbarismus der Kriegführung
durch Staatsverträge bald beseitigt sein wird.
Überblicken wir das Gesagte, so ergibt sich folgendes Resultat:
Die Militär-Delicte sind als ein Bruch des Militär-Bides anzusehen,
durch welchen der Suldat die Pflichten des (Gehorsams. der Treue, der
Tapferkeit und der Wachsamkeit angelobt.
Bei Bestrafung der Militär-Delicte ist iin (fegensatze zur Bestra-
fung der gemeinen Verbrechen ein objectiver Maßstab zugrunde zu legen,
das heißt, es richtet sich die Strafe nach der größeren oder geringeren