198 Der militärische Laudesverrath.
Monarchie ausgebrochenen Krieges die Waffen gegen dieselbe trägt.
Welcher Reichshälfte, ob Österreich oder Ungarn, der Betreffende an-
gehört, ist vollkommen gleichgiltig, da alle unter dem ehrwürdigen
Scepter des glorreichen Hauses Habsburg vereinten Länder eine staats-
und völkerrechtliche Einheit bilden.
Nach dem Wortlaut des deutschen Reichs-Strafgesetzes ist zum That-
bestand der zweiten Art des militärischen Landesverrathes (durch Dienen
im feindlichen Heere) erforderlich, dass der Betreffende als Combattant
dient. Es heißt nämlich im $88: „Ein Deutscher, welcher während eines
gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges im feindlichen Heere
Dienste nimmt, und die Waflen gegen das Deutsche Reich oder dessen
Bundesgenossen trägt, .. .*
In der richtigen Erwägung, dass nicht nur das Dienen als Com-
battant, sondern überhaupt das Dienen im feindlichen Heere
während eines Krieges strafbar ist, hat der im „Reichs-Anzeiger“ vom
23. Februar 1592 veröffentlichte Entwurf das Wort „und“ in „oder“ um-
geändert. Es wird «daher künftighin ein Deutscher (Angehöriger des
Deutschen Reiches) eines Landesverratlies sich schuldig machen, welcher
während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges im
feindlichen Heere auch nur als Arzt oder Maschinist dient.
Die Strafen sind Festungshaft und Zuchthaus, in schweren Fällen
auch auf Lebensdauer. Anstatt auf lebenslängliches Zuchthaus ist Jedoch
auf den Tod zu erkennen, wenn die That auf dem Kriegsschauplatze
oder in einem Gebiete begangen wird, über welches der Kriegs-(Be-
lagerungs)-zustand verhängt ist ($ 4 des Einführungs-Gesetzes zum
Reichs-Strafgesetz).
Wir haben im Vorstehenden zwei Fälle des militärischen Landes-
verrathes kennen gelernt, nämlich durch Erregung eines Krieges und
durch Dienen ım Heere des Gegners und kommen nun zum dritten
Fall des militärischen Landesverratbes, begangen durch
dem Feinde während des Krieges geleisteten Vorschub.
Während eines Krieges wird der militärische Landesverrath nach
der Gesetzgebung aller Staaten begangen, wenn der feindlichen Kriegs-
macht Vorschub geleistet, der eigenen Kriegsmacht aber Nachtheil zu-
gefügt wird.
Als besonders qualificierte Fälle des militärischen Landesverrathes
werden vom deutschen Reichs-Strafgesetzbuch ($ 90) aufgezählt:
1. Wenn Festungen, Plätze, Vertheidigungsposten, Schiffe, Vorräthe
von Waifen oder anderen Kriegsbedürfnissen, Truppen, einzelne Officiere
oder Soldaten in feindliche Gewalt gebracht werden;
2. wenn Kriegsmaterial, Eisenbahnen, Brücken zum Nachtheil des
Heeres zerstört werden;